Ersparnisse und Kapitalanlagen minderjähriger Kinder

Sparvermögen minderjähriger Kinder vwgnijhof

Bei den derzeitigen Sparzinsen fällt die Pauschalbesteuerung in Box 3 (Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen) sehr hoch aus. Es sei denn, Sie haben sich dafür entschieden, Ihre Sparkonten in eine Spar-GmbH oder eine Spar-OFG zu überführen.

Die Ersparnisse und Kapitalanlagen Ihrer minderjährigen Kinder werden nicht bei den Kindern, sondern in Ihrer Box 3 besteuert. Dies gilt natürlich nicht nur für Ihre eigenen Kinder, sondern auch für Ihre Stief- und Pflegekinder. Sie erhalten keinen (zusätzlichen) Freibetrag oder Steuerabzug.

Aktives und passives Einkommen

Das Gesetz unterscheidet zwischen aktiven und passiven Einkünften. Die aktiven Einkünfte werden beim minderjährigen Kind besteuert. Die passiven Einkünfte werden dem Elternteil bzw. den Elternteilen zugerechnet, der bzw. die die elterliche Sorge für das minderjährige Kind ausübt bzw. ausüben.

Die auf die Dividenden des Kindes einbehaltene Dividendensteuer kann mit der vom Elternteil geschuldeten Einkommensteuer verrechnet werden. Ein Kind gilt so lange als minderjährig, wie es jünger als 18 Jahre ist.

Aktives Einkommen umfasst Gewinne aus unternehmerischer Tätigkeit, Erträge aus sonstigen Tätigkeiten und Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsverhältnis (Kasten 1). Die Erträge aus Sparen und Kapitalanlagen (Kasten 3) und die Einkünfte aus einer wesentlichen Beteiligung (Kasten 2) stellt das passive Einkommen minderjähriger Kinder dar.

Nicht gänzlich ohne Vernunft

Die Bezirksgericht Zeeland-West Brabant hat kürzlich entschieden, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, die passiven Einkünfte minderjähriger Kinder bei den Eltern zu besteuern, nicht gänzlich unvernünftig ist. Der Grund für diese Zurechnung liegt darin, dass der Gesetzgeber verhindern will, dass Eltern einen Steuervorteil erzielen. Dies könnten sie tun, indem sie (vorübergehend oder dauerhaft) Vermögen aus ihrer Box 3 auf ihre minderjährigen Kinder übertragen.

Das Gericht hält es auch nicht für unangemessen, dass der Gesetzgeber den Eltern keine (zusätzliche) Freistellung oder Ermäßigung gewährt. Würden die Ersparnisse und Kapitalanlagen des minderjährigen Kindes besteuert, hätte das Kind Anspruch auf einen Steuerfreibetrag. Dann wären die ersten 25.000 € des Vermögens steuerfrei. Zudem könnte der allgemeine Steuerfreibetrag des Kindes von der Steuer abgezogen werden (sofern dieser Freibetrag nicht mit der Steuer auf die aktiven Einkünfte des Kindes verrechnet wird). Dieser Freibetrag beträgt im Jahr 2017 (maximal) 2.254 €. Ein Kind ohne aktive Einkünfte könnte in Box 3 über ein Vermögen von weit über 200.000 € verfügen, ohne Einkommensteuer zahlen zu müssen.

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