Der Staatssekretär für Finanzen hat Parlamentsanfragen Antworten zur Beitreibungsstrategie der Steuerbehörde und zu den Zulagen.
Ersparnisse
Auf eine Frage der VVD-Fraktion antwortet der Staatssekretär, dass es keine pauschale Steuerbefreiung für Sparguthaben geben wird, die Unternehmer als Altersvorsorge nutzen wollen. Die Beitreibungspolitik zielt darauf ab, im Rahmen der geltenden Normen das Existenzminimum zu sichern, damit den Bürgern genügend Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verbleiben.
An sich ein logischer Standpunkt, da es für den Aufbau von Altersvorsorge (steuerliche) Vergünstigungen gibt, die ab 2023 erheblich ausgeweitet wurden. Wir beschreiben diese Ausweitung in unserem Artikel Mehr Spielraum, um für das Alter zu sparen. Unternehmer – aber das gilt natürlich für alle Bürger –, die finanzielle Mittel für die (finanzielle) Absicherung im Alter sichern möchten, können diese Möglichkeiten nutzen.
Auch im Falle einer Insolvenz oder eines Schuldenbereinigungsverfahrens bleiben die im Rahmen steuerlicher Vergünstigungen angesparten Altersvorsorgeguthaben in der Regel vollständig unberührt (Artikel 7:984 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Entscheidend hierfür ist, dass die gebildete Altersvorsorge einen Anspruch auf regelmäßige Leistungen begründet. Zudem muss für die Versicherung ein Rückkaufsverbot gelten und die gezahlten Beiträge müssen im Rahmen der Einkommensteuer abzugsfähig gewesen sein.
Corona-Schulden
Kürzlich wurde bekannt, dass sich die (endgültige) Eintreibung der Corona-Schulden von Unternehmern, die sich noch nicht gemeldet haben, etwas verzögert hat. Derzeit handelt es sich noch um etwa 45.000 Unternehmer (im April waren es noch 60.000). Sie erhalten Anfang Juli ein Schreiben des Steuerbeamten, das auf den 15. August 2023 datiert ist. Die Eintreibung der Schulden beginnt 14 Tage später, also ab dem 29. August 2023. Auch dann wird übrigens weiterhin versucht werden, in Absprache mit dem Unternehmer eine Lösung zu finden.
