
Genau wie im letzten Jahr wurde das Gehalt des geschäftsführenden Großaktionärs (DGA) zum 1. Januar 2021 um 1.000 € erhöht. Zumindest dann, wenn dieses Gehalt dem Standardbetrag der üblichen Gehaltsregelung entspricht.
Pauschalbetrag
Der Geschäftsführer hat in seiner GmbH das Sagen und kann daher selbst festlegen, welches Gehalt er für die für die GmbH geleistete Arbeit erhält. Kürzlich haben wir in unserem Artikel Gehalt oder Dividende?, woraus hervorgeht, dass es oft schon recht früh interessant ist, Dividenden statt eines Gehalts zu beziehen.
Die Steuergesetzgebung sieht jedoch vor, dass das Bruttojahresgehalt des Geschäftsführers im Jahr 2021 mindestens 47.000 € betragen muss (im Jahr 2020 waren es noch 46.000 €). Diese Regelung gilt auch für den steuerlichen Partner des Geschäftsführers, sofern dieser für die GmbH tätig ist.
Höher oder niedriger
Wenn der Geschäftsführer der Ansicht ist, dass ein für seine Tätigkeit übliches Gehalt unter dem Standardbetrag liegt, muss er dies mit stichhaltigen Argumenten begründen.
Bei einem über dem üblichen Gehalt liegenden Betrag liegt die Beweislast bei der Steuerbehörde; hat der Geschäftsführer das Gehalt jedoch nicht nach vernünftigen Maßstäben festgelegt, kann dies zu Bußgeldern führen. Das an den Geschäftsführer ausgezahlte Bruttojahresgehalt muss, sofern es über dem Standardbetrag liegt, nämlich mindestens folgende Beträge betragen:
- 75% des Gehalts in dem am ehesten vergleichbaren Beschäftigungsverhältnis;
- das Gehalt des bestbezahlten Mitarbeiters innerhalb des Konzerns, der kein Geschäftsführer ist.
Corona-Krise
Angesichts der Corona-Krise wurde genehmigt, das Gehalt des Geschäftsführers für das Jahr 2020 niedriger festzusetzen. Derzeit ist noch unklar, ob diese Genehmigung auch für das Jahr 2021 gelten wird.
Es ist jedoch möglich, die Auszahlung des Gehalts an den Geschäftsführer (teilweise) auf einen späteren Zeitpunkt im Jahr aufzuschieben. Spätestens im Dezember muss dann festgelegt werden, wie hoch das auszuzahlende Gehalt sein soll. Dieses Gehalt muss dann (nachträglich) in der Lohnbuchhaltung erfasst werden.
Es ist wichtig, dies proaktiv anzugehen. Denn die Rückbuchung eines bereits in der Lohnbuchhaltung verbuchten Gehalts ist grundsätzlich nicht möglich.
