
In unserem Artikel Eilreparatur bei der steuerlichen Einheit im Bereich der Körperschaftsteuer Wir haben über eine Maßnahme berichtet, die infolge eines Urteils des Gerichtshofs eingeführt werden soll.
Notfallreparatur
Das war eine ziemlich komplizierte Angelegenheit. Im Grunde läuft es darauf hinaus, dass Zinsen, die innerhalb der steuerlichen Einheit für die Körperschaftsteuer (Vpb) nicht sichtbar sind, zum Gewinn hinzugerechnet werden müssen. Wie genau das geschehen soll, ist noch unklar. Der Gesetzentwurf wurde nämlich noch immer nicht veröffentlicht. Klar ist jedoch, dass die Maßnahme bereits in Kraft getreten ist, und zwar am 25. Oktober 2017 um 11:00 Uhr. In den Körperschaftsteuererklärungen für 2017 muss dies also bereits berücksichtigt werden.
Auch für kleine und mittlere Unternehmen
Die Sofortmaßnahme gilt nicht nur für Großunternehmen, sondern auch für kleine und mittlere Unternehmen. Das führte zu zahlreichen Protesten und zu Parlamentsanfragen von Frau Lodders von der VVD. Im Rahmen der Antworten auf diese Fragen stellt Staatssekretär Snel vom Finanzministerium eine Übergangsmaßnahme vor, die die Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen abmildern soll.
Die Schnelldenker unter Ihnen werden aus den veröffentlichten Artikeln den Schluss gezogen haben, dass bis zu 100.000 € an (möglicherweise) belasteten Zinsen kein Problem darstellen. Bei den meisten KMU wird ein solcher Zinsbetrag schließlich nicht zur Debatte stehen. Geschweige denn von Zinsen im Zusammenhang mit „infizierten“ Transaktionen. Doch angesichts der Bedingungen, die Snel für die Übergangsmaßnahme festlegt, ist die Sache etwas differenzierter zu betrachten.
Bedingungen
Wichtigste Voraussetzung ist, dass es sich um eine am 25. Oktober 2017 um 11:00 Uhr bestehende Schuld handeln muss. Außerdem muss sich die Schuld auf eine vor dem 25. Oktober 2017 um 11:00 Uhr vorgenommene (betroffene) Rechtshandlung beziehen. Schließlich dürfen die Zinsen pro 12 Monate 100.000 € nicht überschreiten. Dabei darf weder geprüft werden, ob der zugrunde liegenden Rechtshandlung(en) sachliche Erwägungen zugrunde liegen, noch ob eine Ausgleichsabgabe vorliegt. Es reicht also nicht aus, lediglich zu prüfen, ob die gezahlten Zinsen unter 100.000 € bleiben.
Die Übergangsregelung gilt bis einschließlich 31. Dezember 2018. Das gibt (KMU-)Unternehmen die Möglichkeit, dafür zu sorgen, dass sie von der Notfallmaßnahme nicht betroffen sind. Dazu müssen sie die (betroffenen) Gruppenschulden beseitigen. Dies ist jedoch erst möglich, nachdem klar ist, was die Sofortmaßnahme genau beinhaltet. Und das steht erst endgültig fest, nachdem die Gesetzesänderung verabschiedet wurde.
