Gewinnverzicht nicht freigestellt

Bezirksgericht Zeeland-West Brabant entschied, dass die Beweislast für die Befreiung vom Erlassgewinn nicht erfüllt ist.

Der Fall betrifft einen Unternehmer, der eine Buchhandlung als Einzelunternehmen in Form einer Franchise-Formel betreibt. Im Jahr 2019 stellt der Unternehmer den Betrieb der Buchhandlung ein. In diesem Zusammenhang verbleibt eine Schuld (Kontokorrent) in Höhe von 67.200 € gegenüber dem Franchisegeber. Diese Schuld wird in ein Bardarlehen umgewandelt und anschließend erlassen. In der Steuererklärung macht der Unternehmer den Erlassfreibetrag für den Betrag des Schuldenerlasses geltend.

Wer muss das beweisen?

Wie in vielen Fällen stellt das Gericht zunächst fest, welche Partei die Beweislast trägt: Der Unternehmer muss glaubhaft machen, dass die Forderung aus Sicht des Franchisegebers/Gläubigers nach objektiven Maßstäben nicht realisierbar ist. Die Argumente des Unternehmers hierfür sind, dass der Franchisegeber ein unabhängiger Dritter ist und dass die Finanzdaten des Unternehmens zeigen, dass die Forderung nicht realisierbar ist.

Unabhängige Dritte

Das Gericht entschied, dass der Umstand, dass der Franchisegeber/Gläubiger ein unabhängiger Dritter ist, nicht automatisch bedeutet, dass die Forderung nicht einklagbar ist. Das Argument, dass ein Geschäft zwischen unabhängigen Parteien (mit gegensätzlichen Interessen) abgeschlossen wurde, funktioniert oft, wenn es um den Fremdvergleichscharakter eines Geschäfts geht. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass dem Verzicht durchaus Argumente des Fremdvergleichs zugrunde liegen können.

Das Gericht stellte ferner fest, dass nicht klar geworden war, welche Versuche der Gläubiger unternommen hatte, seine Forderung einzutreiben. Zum Zeitpunkt der Einstellung wies die Bilanz des Unternehmens liquide Mittel in Höhe von fast 34.000 € aus und die Forderung konnte auch noch aus dem Privatvermögen des Unternehmers beigetrieben werden. Die mit dem Unternehmen in den vergangenen Jahren erzielten Ergebnisse geben keinen Anlass zu der Annahme, dass diese Beitreibung von vornherein aussichtslos wäre.

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