Entlastung der durch die Reinvestitionsrücklage aufgehobenen Gewinnbefreiung

Eine bv verkauft 2018 ein Schiff mit Gewinn und bildet eine Reinvestitionsrücklage. Im Jahr 2019 verzichtet die Bank auf einen Teil der Schulden. Die bv macht die Befreiung vom Erlassgewinn geltend, aber das Gericht schiebt dem einen Riegel vor. Die Reinvestitionsrücklage führt dazu, dass zu viele abzugsfähige Verluste verbleiben.

Zwei Schiffe verkauft

Eine Muttergesellschaft steht einer steuerlichen Organschaft vor. Über eine offene Handelsgesellschaft (vof) ist sie Eigentümerin der Hälfte eines Frachtschiffs. Im Jahr 2018 wird dieses Schiff mit einem Buchgewinn von über 724.000 € verkauft. Diesen Gewinn stellt sie in die Reinvestitionsrücklage ein. Im Jahr 2019 wird die OHG aufgelöst. Die Bank erteilt für die verbleibenden Schulden die Restschuldbefreiung. Der erlassene Anteil, den die Muttergesellschaft übernimmt, beläuft sich auf fast vier Tonnen.

Reinvestition durch die Steuereinheit

Die Ersatzinvestitionen werden nicht von der Muttergesellschaft selbst, sondern von zwei Tochtergesellschaften innerhalb des steuerlichen Zusammenschlusses getätigt, die 2019 neue Schiffe kaufen werden. Die Muttergesellschaft wird die Reinvestitionsrücklage gegen diese Investitionen auflösen.

Beantragte Steuerbefreiung

In der Steuererklärung 2019 wendet die Muttergesellschaft die Steuerbefreiung für Remissionsgewinne für den vollen Betrag von fast vier Tonnen an. Diese Befreiung gilt, soweit der Remissionsgewinn die ausgleichsfähigen Verluste übersteigt. Der Gedanke dahinter: Wenn es keine ausgleichbaren Verluste mehr gibt, muss der Entnahmegewinn nicht versteuert werden.

Problem: die steuerliche Einheit

Im Falle einer steuerlichen Organschaft gelten besondere Regeln. Die Befreiung gilt nur insoweit, als sie der bv auch dann zugestanden hätte, wenn sie selbständig geblieben wäre. Die Muttergesellschaft argumentierte, dass sie damals keine Reinvestitionsrücklage hätte bilden können. Schließlich seien die Ersatzinvestitionen von den Tochtergesellschaften getätigt worden, nicht von ihr selbst. Ohne diese Rücklage hätte sie 2018 einen Gewinn von über 830.000 Euro erzielt, und alle früheren Verluste wären ausgeglichen worden. In diesem Fall verbleibt kein Verlust und die Befreiung gilt in vollem Umfang.

Gericht: Reinvestitionsrücklage zählt

Das Gericht folgt dieser Argumentation nicht. Bei der eigenständigen Gewinnermittlung ist die Reinvestitionsrücklage bei dem Unternehmen zu berücksichtigen, das den Buchgewinn erzielt hat. Das ist nun die Muttergesellschaft. Ohne Buchgewinn gibt es nichts zuzuordnen, die Rücklage kann also nicht bei einer anderen Gesellschaft gebildet werden. Außerdem existierte eine der Tochtergesellschaften im Jahr 2018 noch nicht. Eine Zuweisung an sie ist daher nicht denkbar. Mit der Reinvestitionsrücklage beträgt der eigenständige Gewinn 2018 nur 107.000 €, so dass über 727.000 € ausgleichsfähige Verluste verbleiben. Diese Verluste übersteigen den Freistellungsgewinn. Der Freibetrag läuft aus.

Quelle: Rechtbank Den Haag | Rechtsprechung | ECLI:NL:RBDHA:2026:3556 | 09-02-2026
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