Erhöhung und Änderungen der Übergangsentschädigung 2018

Seit 2015 müssen Sie als Arbeitgeber die Übergangsentschädigung zahlen. Dies ist der Fall, wenn Sie einen Arbeitnehmer auf eigene Initiative entlassen und das Arbeitsverhältnis zwei Jahre oder länger bestanden hat. Die Höhe der Übergangsentschädigung richtet sich nach der Anzahl der Dienstjahre und der Höhe des Entgelts. Der Höchstbetrag für die Übergangsentschädigung beträgt derzeit 77.000 €. Dieser Betrag wird mit Wirkung zum 1. Januar 2018 auf 79.000 € angehoben.

Übergangsentschädigung bei zweijähriger Arbeitsunfähigkeit

Auch in dem Fall, dass ein Arbeitnehmer entlassen wird, weil er länger als zwei Jahre arbeitsunfähig war, gilt die Übergangsentschädigung. Wenn ein kranker Arbeitnehmer nach zwei Jahren Lohnfortzahlung entlassen wird, sind Sie als Arbeitgeber daher zur Zahlung der Übergangsentschädigung verpflichtet.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Übergangsentschädigung wird in diesem speziellen Fall in der Praxis häufig umgangen, indem der erkrankte Arbeitnehmer nicht entlassen wird – das sogenannte ‘ruhende Arbeitsverhältnis’. Der erkrankte Arbeitnehmer bleibt dann im Arbeitsverhältnis, erhält jedoch kein Gehalt mehr. Normalerweise hat der Arbeitnehmer nämlich nach zwei Jahren Krankheit Anspruch auf Arbeitslosengeld (WW) oder eine WIA-Leistung. Natürlich sind mit diesem ruhenden Arbeitsverhältnis Risiken verbunden.

Änderungen am Koalitionsvertrag

Im Koalitionsvertrag Es wurden einige Vorschläge bezüglich der Übergangsentschädigung unterbreitet. Es ist beabsichtigt, den Anspruch auf die Übergangsentschädigung nicht erst nach zwei Jahren entstehen zu lassen, sondern bereits unmittelbar mit Abschluss des Arbeitsvertrags.

Darüber hinaus liegt ein Vorschlag vor, die Übergangsentschädigung im Falle einer zweijährigen Krankheit durch den Staat auszugleichen. Das oben genannte ruhende Arbeitsverhältnis wäre dadurch nicht mehr erforderlich. Die Entschädigung in diesem Zusammenhang wird rückwirkend gewährt. Wurde einem Arbeitnehmer bereits eine Übergangsentschädigung im Zusammenhang mit einer Kündigung nach zweijähriger Krankheit gezahlt, so wird dieser Betrag bei Verabschiedung des oben genannten Vorschlags ausgeglichen.

Schließlich gibt es Pläne, die Übergangsentschädigung auch dann zu erstatten, wenn der Arbeitgeber diese Entschädigung im Rahmen einer Betriebsschließung aufgrund von Ruhestand oder Krankheit schulden muss.

Es ist noch nicht bekannt, wann und ob die oben genannten Vorschläge umgesetzt werden.

Inhaltsübersicht