Wer eine eigene Immobilie besitzt, muss Einkommensteuer auf den sogenannten Eigenheim-Pauschalbetrag zahlen. Dieser Pauschalbetrag beträgt 0,35% des WOZ-Wertes der Immobilie, sofern dieser zwischen 75.000 € und der sogenannten Villagrenze (1.350.000 € im Jahr 2026) liegt. Liegt der WOZ-Wert über der Villagrenze, gilt für den übersteigenden Betrag ein Pauschalbetrag von 2,35%. Die Erhöhung des Pauschalbetrags (2,35% statt 0,35%) führt zu einer höheren Steuer, die mit dem Begriff ‘Villasteuer’ bezeichnet wird. Die Frage, die das Gericht zu klären hat, lautet, ob diese Steuer einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht darstellt.
Zwei steuerliche Partner besitzen eine Immobilie mit einem WOZ-Wert von fast 1,7 Millionen Euro. Sie machen geltend, dass dieser erhöhte Pauschalbetrag gegen das Eigentumsrecht und das Diskriminierungsverbot aus der EMRK verstoße. Die Regelung besteuere nämlich Einkünfte, die nicht tatsächlich erzielt würden. Zudem verkennt sie den abnehmenden Grenznutzen bei teureren Wohnimmobilien. Sie verweisen auf das „Kerst-Urteil“ und die Urteile zu Box 3 und machen geltend, dass das angemessene Verhältnis zwischen Zweck und Mittel nicht mehr gegeben sei. Wird das Gericht dieser Argumentation folgen?
Das Urteil des Gerichts
Das Gericht urteilt, dass der erhöhte Pauschalbetrag für Eigenheime nicht gegen die EMRK verstößt. Die Erhebung von Steuern stellt zwar einen Eingriff in das Eigentumsrecht dar, dieser ist jedoch gerechtfertigt, wenn er einem legitimen Zweck dient und ein angemessenes Gleichgewicht wahrt. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für einen höheren Prozentsatz bei teureren Wohnimmobilien entschieden. Dahinter steht der Gedanke, dass bei Wohnimmobilien oberhalb eines bestimmten Wertes der Anlageaspekt eine verhältnismäßig größere Rolle spielt als der Nutzungsaspekt. Der Gesetzgeber hat damit eine Unterscheidung zwischen Eigentümern mit einer Immobilie unterhalb bzw. oberhalb des Schwellenwerts getroffen. Diese Entscheidung fällt innerhalb des weitreichenden Ermessensspielraums, der dem Gesetzgeber zusteht. Das Gericht hält es dabei für wichtig, dass der Steuersatz von 2,35% nur für den Teil des Wertes gilt, der über der Villagrenze liegt. Dass der Gesetzgeber auch haushaltspolitische Erwägungen berücksichtigt hat, ändert daran nichts. Auch der Umstand, dass die Steuer auf nicht realisiertes Einkommen erhoben wird, führt nicht zu einem Verstoß gegen die EMRK.
