Erhaltene Zinsen können den Vorsteuerabzug einschränken

Wenn die erhaltenen Zinsen bei der anteiligen Aufteilung berücksichtigt werden müssen, schränkt dies den Vorsteuerabzug ein.

Zinsen in der Mehrwertsteuer

Zinsen gelten im Umsatzsteuerrecht als Vergütung für die Bereitstellung von Finanzmitteln. Dennoch unterliegen Zinsen nicht der Umsatzsteuer. Für Zinsen gilt die Umsatzsteuerbefreiung für Finanzgeschäfte.

Im Gegensatz dazu stehen Dividenden. Diese gelten nicht als Vergütung für die Bereitstellung von Kapital, sondern ergeben sich lediglich aus dem Besitz der Aktien, aus denen die Dividende gezahlt wird. Daher handelt es sich nicht um einen für die Mehrwertsteuer relevanten Vorgang.

Vorsteuerabzug

Der Abzug der Mehrwertsteuer, die auf die vom Unternehmer bezogenen Lieferungen und Dienstleistungen erhoben wird (die Vorsteuer), ist zulässig, wenn und soweit diese Lieferungen und Dienstleistungen für mehrwertsteuerpflichtige Leistungen dieses Unternehmers verwendet werden. Der Vorsteuerabzug für eingekaufte Waren und Dienstleistungen, die sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden, wird anhand des sogenannten Pro-rata-Bruchs ermittelt. Abzugsfähig ist diese Mehrwertsteuer, multipliziert mit dem Bruch: steuerpflichtiger Umsatz / Gesamtumsatz.

Notariat

Vor dem Landgericht Nordholland wurde der Fall verhandelt Fall einer Notarkanzlei, die mit ihrer notariellen Tätigkeit einen Umsatz von etwa 1.400.000 € erzielte. Dieser Umsatz unterliegt selbstverständlich der Mehrwertsteuer. Die Notarkanzlei verfügte über ein Treuhandkonto, auf dem regelmäßig beträchtliche Beträge lagen. Auf diesem Konto erhielt die Kanzlei etwa 114.000 € an Zinsen. Die Steuerbehörde vertritt die Auffassung, dass von den nicht ausschließlich den mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeiten der Notarkanzlei zurechenbaren Vorsteuerbeträgen abzugsfähig ist: 1.400.000 € / (1.400.000 € + 114.000 €). Die Notarkanzlei hatte die gesamte Vorsteuer abgezogen.

Weitere Finanztransaktionen

Viele Unternehmer erhalten Zinsen. In letzter Zeit zwar in geringerem Maße auf Guthaben bei Banken, wohl aber auf ausstehende Darlehen und andere Forderungen. Oft werden diese Zinsen bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Vorsteuer nicht berücksichtigt. Dabei wird – bewusst oder unbewusst – direkt auf die Mehrwertsteuerrichtlinie Bezug genommen. Darin ist festgelegt, dass Umsätze aus nebensächlichen Finanzgeschäften nicht in die Pro-rata-Berechnung einbezogen werden müssen.

Das Gericht Noord-Holland entscheidet, dass das Treuhandkonto für den Notar keine Nebentätigkeit darstellt, sondern eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung der steuerpflichtigen Tätigkeit ist. Zudem deutet der relative Anteil der erzielten Zinserträge an den Gesamteinnahmen darauf hin, dass keine Nebentätigkeit vorlag. Das Gericht schließt sich daher der Auffassung der Steuerbehörde an.

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