Wird ein Unternehmen oder eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen verschenkt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Befreiung von der Schenkungssteuer. Außerdem sollten Sie berücksichtigen, dass auf die Rücklagen des Unternehmens noch Einkommensteuer zu entrichten ist. Wie wirkt sich das unter dem Strich aus?
Steuerbefreiung bei der Unternehmensnachfolge
Die Steuerbefreiung gilt bei der Schenkung eines Unternehmens oder einer wesentlichen Beteiligung. Bis zu einem Betrag von 1.063.479 € ist die Schenkung im Jahr 2017 vollständig steuerfrei. Liegt der Betrag der Schenkung darüber, sind 83% des Mehrbetrags steuerfrei und somit 17% steuerpflichtig.
Bedingungen
Es gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen, von denen die wichtigste darin besteht, dass das Unternehmen mindestens fünf Jahre lang weitergeführt wird oder dass die Anteile an der wesentlichen Beteiligung mindestens fünf Jahre lang gehalten werden. Achtung! Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, müssen Sie nachträglich Steuern auf den gesamten Erwerb zahlen.
Tipp: Berücksichtigen Sie die zu zahlende Einkommensteuer. Bei der Schenkung sollte berücksichtigt werden, dass zu gegebener Zeit noch Einkommensteuer auf die Rücklagen des Unternehmens zu zahlen ist. Bei Aktien beträgt diese beispielsweise 6,25% des Anteils an der wesentlichen Beteiligung. Das Gericht hat kürzlich festgelegt, wie Sie diesen Freibetrag anzuwenden haben.
Anwendung im Verhältnis
Die Anrechnung muss anteilig auf den steuerfreien und den steuerpflichtigen Teil der Schenkung erfolgen. Der Steuerpflichtige hatte die Forderung vollständig dem steuerpflichtigen Teil des Erwerbs zugeordnet, was jedoch nicht zulässig ist. Achtung! Da die Forderung teilweise auch dem steuerfreien Teil der Schenkung zugeordnet werden muss, vergrößert sich der steuerpflichtige Teil, sodass mehr Schenkungssteuer zu entrichten ist.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung:
Angenommen, der Wert eines Aktienpakets beträgt 3.000.000 € und der Anschaffungspreis ist null.
Der pauschale Anspruch aufgrund einer wesentlichen Beteiligung beläuft sich daher auf 3.000.000 € × 6,25% = 187.500 €.
Die Freistellung gemäß BOR beträgt dann: (1.063.479 € + (83% von 3.000.000 € – 1.063.479 €)) = 2.670.791 €.
Dies würde bedeuten, dass sich der steuerpflichtige Erwerb für die Schenkungssteuer auf 3.000.000 € – 187.500 € – 2.670.791 € = 141.709 € beläuft.
Aus dem kürzlich ergangenen Urteil geht jedoch hervor, dass die latente Einkommensteuerschuld anteilig dem bedingt steuerbefreiten und dem nicht steuerbefreiten Teil der Schenkung zuzurechnen ist.
Der auf den belasteten Teil entfallende Anteil der Latenz: (3.000.000 € -/- 2.670.791 €)/3.000.000 € × 187.500 = 20.576 €.
Der steuerpflichtige Erwerb beläuft sich somit auf 3.000.000 € – 20.576 € – 2.670.791 € = 308.633 € (und nicht 141.709 €).
Wenn Sie Fragen zur Berechnung der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen bei Schenkungen haben, wenden Sie sich bitte an uns.

