
Die Mehrwertsteuer ist, genau wie die Lohnsteuer, eine Abführungssteuer. Das bedeutet, dass Sie als Unternehmer dafür verantwortlich sind, dass die richtigen Mehrwertsteuerbeträge rechtzeitig gemeldet und abgeführt werden.
Ergänzungserklärung
Natürlich ist es menschlich, Fehler zu machen. Bei der Abführung von Steuern ist es jedoch wichtig, Fehler so weit wie möglich zu vermeiden. Wenn das Finanzamt Fehler entdeckt, folgt nämlich oft eine Verwaltungsstrafe. Meistens empfinden Unternehmer diese Bußgelder als hoch. Das Bußgeld beträgt nämlich schnell 25% der nachzuerhebenden Mehrwertsteuer.
Wenn Sie selbst einen Fehler in den von Ihnen eingereichten Umsatzsteuererklärungen entdecken, müssen Sie diesen unverzüglich korrigieren. Das Gesetz schreibt Ihnen hierfür eine aktive Meldepflicht . Als Sanktion wird eine Verspätungsstrafe verhängt, die zusätzlich zu der Geldbuße wegen der zu gering abgeführten Mehrwertsteuer auferlegt wird. Sie können Ihrer aktiven Meldepflicht wie folgt nachkommen:
- mittels einer Nacherklärungserklärung;
- Wenn der zu korrigierende Betrag 1.000 € oder weniger beträgt, können Sie die Korrektur in Ihrer nächsten einzureichenden Umsatzsteuererklärung vornehmen.
Eine nachträgliche Umsatzsteuererklärung können Sie elektronisch über Ihr persönlicher Bereich beim Finanzamt. Sie melden sich dann mit demselben Benutzernamen und Passwort an, mit denen Sie auch die Umsatzsteuererklärungen auf der Website des Finanzamts ausfüllen und einreichen (nicht mit Ihrem DigiD).
Oder Sie nutzen das vom Finanzamt für die ergänzende Umsatzsteuererklärung bereitgestellte Formular. Sie können dieses Formular am Computer ausfüllen, müssen es jedoch in Papierform beim Finanzamt Heerlen einreichen. Falls sich aus der Nacherklärungserklärung ein zu zahlender Betrag ergibt, müssen Sie mit der Zahlung warten, bis das Finanzamt Ihnen den Nachforderungsbescheid zugestellt hat.
Abgesehen davon, dass Sie durch die Einreichung der Nacherklärungserklärung Ihrer aktiven Meldepflicht nachkommen, hat die Nacherklärungserklärung keinen formellen Status. Die Nacherklärungserklärung wird von der Steuerbehörde wie ein Antrag auf Folgendes behandelt:
- einen Nachforderungsbescheid für die Mehrwertsteuer zu erlassen oder (im Falle eines zu zahlenden Betrags);
- Mehrwertsteuerrückerstattung (bei einem zu erhaltenden Betrag).
Vor dem 1. April
Wie bereits erwähnt, müssen Sie fehlerhafte Umsatzsteuererklärungen unmittelbar nach Feststellung des Fehlers bzw. der Fehler korrigieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies vor oder nach dem 1. April geschieht. Wenn Sie die Nacherklärungserklärung jedoch vor dem 1. April des Jahres einreichen, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Korrektur bezieht, sparen Sie sich Steuerzinsen und vermeiden in vielen Fällen eine Geldbuße. Die Nacherklärung für die im Jahr 2016 zu wenig abgeführte Mehrwertsteuer muss daher vor dem 1. April 2017 beim Finanzamt eingegangen sein.
Sie zahlen Steuerzinsen auf nachträglich festgesetzte Mehrwertsteuer ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Mehrwertsteuer bezieht. Die Steuerzinsen werden einfach verzinst, und zwar auf der Grundlage eines Zinssatzes von (derzeit) 4%.
Wenn der Nachforderungsbescheid jedoch auf einer ergänzenden Steuererklärung beruht, die eingereicht wurde vor dem 1. April Für das Jahr, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Mehrwertsteuer bezieht, berechnet das Finanzamt keine Steuerzinsen.
Wenn es sich bei Ihrer Nacherklärungserklärung um eine freiwillige Berichtigung Ihrer Umsatzsteuererklärungen handelt, verhängt das Finanzamt keine Strafe wegen eines Vergehens . Ihre Berichtigung ist freiwillig, wenn Sie diese einreichen, bevor Sie davon ausgehen können, dass die Steuerbehörde von dem Fehler Kenntnis haben könnte. Selbstverständlich müssen Sie die eingereichte(n) Steuererklärung(en) ausdrücklich berichtigen. Die bloße Angabe der Umsatzsteuerschuld in der Bilanz des Unternehmens reicht beispielsweise nicht aus. Wenn Sie Ihre ergänzende Umsatzsteuererklärung vor dem 1. April des Jahres einreichen, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Umsatzsteuer bezieht, betrachtet die Steuerbehörde dies als freiwillige Berichtigung.
Eine Verspätungsstrafe entfällt, wenn sich Ihre freiwillige Berichtigung (in Form einer ergänzenden Steuererklärung) auf einen zu zahlenden Betrag bezieht, der:
- weniger als 20.000 € beträgt und;
- weniger als 10% der im Zeitraum der Ergänzungserklärung gezahlten oder erstatteten Mehrwertsteuer.
Eine weitere Voraussetzung für den Erlass der Verspätungsstrafe ist, dass die ergänzende Steuererklärung zu einer korrekten Abführung der geschuldeten Mehrwertsteuer führt.
Wenn der zu viel oder zu wenig abgeführte Mehrwertsteuerbetrag weniger als 1.000 € beträgt und Sie die Korrektur in der nächsten Mehrwertsteuererklärung berücksichtigen, zahlen Sie selbstverständlich keine Steuerzinsen und es wird keine Geldbuße verhängt.
