Erbschaftssteuer auf große Vermögen möglicherweise erhöht

So lautet eine Schlagzeile in der heutigen Financial Times. Was ist hier los?

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Ein erster Gedanke, der einem beim Lesen dieser Schlagzeile in den Sinn kommt, ist, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuersätze erhöht werden sollen. Eine solche Steuererhöhung wird mit schöner Regelmäßigkeit vorgeschlagen. Schließlich ist “Den Haag” fleißig auf der Suche nach Quellen, mit denen die Haushalte ausgeglichen werden können. Aber soweit wir wissen, ist eine Steuererhöhung noch nicht auf dem Tisch.

Zinsen

Die mögliche Erhöhung der Erbschaftssteuer wird durch die geplante Anpassung der Pauschalsätze für die Berechnung dieser Steuer verursacht. Diese Pauschalsätze sind inzwischen “so alt wie die Straße nach Rom”. Es ist daher nicht verwunderlich, dass eine Aktualisierung in Erwägung gezogen wird. So wird bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer (seit 1979!) ein Zinssatz von bis zu 6% berechnet. Der tatsächliche langfristige Zinssatz ist heute viel niedriger. Auch die bei der Bewertung zugrunde gelegte Lebenserwartung stammt aus dem Jahr 1979, und seither hat sich die tatsächliche Lebenserwartung erheblich erhöht.

Die Auswirkungen niedriger Zinsen machen sich vor allem dann bemerkbar, wenn die Bemessungsgrundlage der Erbschafts- und Schenkungssteuer durch das Auflaufen von Schulden ausgehöhlt wird. Dies ist der Fall, wenn ein Verstorbener kein Testament hat, in dem die gesetzliche Aufteilung gilt. Übrigens folgen viele Testamente dieser Verteilung (die dann als quasi-gesetzliche Verteilung bezeichnet wird). Eine (quasi-)gesetzliche Aufteilung bedeutet, dass der überlebende Elternteil das Vermögen und die Schulden erwirbt und die Kinder sich mit einer uneinbringlichen Forderung gegenüber dem überlebenden Elternteil begnügen.

Die Schuld, die der überlebende Elternteil den Kindern im Rahmen dieser (quasi-)rechtlichen Aufteilung schuldet, wird jährlich um Zinsen erhöht. Nach derzeitiger Rechtslage können diese Zinsen zwischen 0% und 6% betragen. Diese Zinsen werden, solange der überlebende Elternteil lebt, zu den Schulden hinzugerechnet und führen daher zu einem geringeren Nachlass des überlebenden Elternteils (durch die Hinzurechnung der Zinsen wird der Nachlass des überlebenden Elternteils aufgezehrt). Wird der (maximale) Zinssatz niedriger angesetzt als die derzeitige 6%, wird das Vermögen des überlebenden Elternteils natürlich weniger aufgezehrt, so dass mehr Erbschaftssteuer zu zahlen ist.

Anerkenntnis der Schuld

Eine weitere in der Nachlassplanung bekannte Möglichkeit, einen künftigen Nachlass durch Zinsen zu erodieren, ist das so genannte Schuldanerkenntnis. Dabei schenken die Eltern den Kindern etwas, zahlen den geschenkten Betrag aber nicht aus. Nach den Steuergesetzen sind die Eltern dann verpflichtet, den Kindern jährliche Zinsen zu zahlen, und zwar ebenfalls nach dem Pauschalzinssatz von 6%. Diese Zinsen werden tatsächlich von den Eltern an die Kinder gezahlt, und da es sich um eine Zinszahlung handelt, fällt natürlich keine Schenkungssteuer an. Beim Tod der Eltern gehören die gezahlten Zinsen nicht mehr zu ihrem Vermögen, so dass darauf keine Erbschaftssteuer zu zahlen ist.

Wenn die Zinsen, die auf ein Schuldanerkenntnis zu zahlen sind, niedriger angesetzt werden als der derzeitige 6%, wird der Nachlass weniger (steuerfrei) aufgezehrt, was dazu führt, dass beim Tod des überlebenden Elternteils mehr Erbschaftssteuer anfällt.

Verbindung zur Realität

Natürlich ist es schön, dass durch die Nutzung der Nachlassstille mit dem Pauschalzins (Erbschafts-)Steuern gespart werden können. Aber wer das neutral betrachtet, wird dennoch erkennen, dass ein Pauschalsatz derzeit deutlich über den tatsächlichen Zinssätzen liegt. Ob die Pauschalsätze angepasst werden, hängt von den Politikern in Den Haag ab.

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