Arbeitsrecht: Entwicklungen im Jahr 2022

Im neuen Jahr 2022 stehen einige Gesetzesänderungen bzw. Gesetzesentwürfe an, die wir im Folgenden in einer kurzen Übersicht zusammengefasst haben. Bei arbeitsrechtlichen Fragen kannst du dich jederzeit an unsere Arbeitsrechtsanwalt.

Ende 2021

Änderung des Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern (Inkrafttreten: spätestens am 17. Dezember 2021). Über den folgenden Link lassen sich die wichtigsten Änderungen auf einen Blick einsehen: Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern.

Ab dem 1. Januar 2022

  • Gleich zu Beginn des neuen Jahres wird es möglich sein, eine steuerfreie Homeoffice-Pauschale den Arbeitnehmern einen Zuschuss von höchstens 2 € pro Tag zu gewähren.
  • Eine Arbeitserlaubnis ist derzeit maximal ein Jahr lang gültig. Diese Frist wird auf drei Jahre verlängert.

Ab dem 1. August 2022

Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen.  Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihren Mitarbeitern mehr Klarheit über ihre Arbeitsbedingungen, Rechte und Pflichten zu verschaffen. Diese gesetzlichen Bestimmungen können unter anderem Auswirkungen auf die Studienregelung und ein vereinbartes Verbot von Nebentätigkeiten haben.

Stand: 2. August 2022

Bezahlter Elternurlaub. Im Allgemeinen ist Elternzeit unbezahlt. Das wird sich ändern: Elternzeit wird künftig teilweise vom UWV bezahlt.

Zeitpunkt des Inkrafttretens noch unklar

  • Es wird eine neue Art von VOG eingeführt, die ausschließlich für bestimmte sensible Tätigkeiten gilt, für die ein hohes Maß an Integrität erforderlich ist. Dies ist die VOG-Polizeidaten.
  • Ausgleichszahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Krankheit. Derzeit können Sie als Arbeitgeber bereits eine bezahlte Übergangsentschädigung vom UWV erstattet bekommen, wenn ein Arbeitnehmer nach 104 Wochen Krankheit entlassen wird, wenn Sie Ihr Unternehmen aufgrund des Erreichens des Rentenalters oder durch den Tod des Geschäftsführers aufgeben. Ab 2022 kommt hinzu, dass eine Entschädigung auch dann erfolgt, wenn das Unternehmen aufgrund einer Erkrankung des Geschäftsführers (DGA) eingestellt wird.
  • Das Betriebsratsgesetz wird so angepasst, dass auch Zeitarbeitskräfte in die Mitbestimmung einbezogen werden können.
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