
Für Investitionen in energiesparende Betriebsmittel können Unternehmer eine (steuerliche) Förderung in Form der Energieinvestitionsabzug (EIA) anwenden. Dazu muss das Betriebsmittel (oder ein Teil davon) auf der Energieliste. Die EIA wird von dem Gewinn abgezogen, auf dessen Grundlage die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechnet wird, und führt somit zu einem direkten Steuervorteil. Wird das Betriebsvermögen innerhalb von fünf Jahren veräußert, muss die EIA teilweise zurückgezahlt werden.
Die EIA beträgt im Jahr 2015 41,51 TP3T des Investitionsbetrags. Im Jahr 2016 wird der Abzugsprozentsatz – sofern die Steuerpläne für dieses Jahr unverändert vom Senat verabschiedet werden – auf 58. Das Gesamtbudget für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) beläuft sich im Jahr 2016 auf 101 Millionen Euro.
Die EIA muss bei der staatlichen Behörde für unternehmerisches Handeln in den Niederlanden (RVO) beantragt werden. innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung des endgültigen Auftrags zum Erwerb des Betriebsmittels. Der Antrag erfolgt über das E-Loket der RVO (www.rvo.nl). Dazu benötigen Sie als Privatperson Ihr DigiD. Nicht-Privatpersonen müssen über E-Herkenning verfügen.
Der höhere Abschreibungssatz macht es interessant, die Investition in ein EIA-förderfähiges Betriebsmittel bis Anfang 2016 aufzuschieben. Dies ist möglich, indem die endgültige Verpflichtung erst nach dem Jahreswechsel eingegangen wird. Sie müssen sich jedoch bewusst sein, dass die Energieliste jährlich festgelegt wird. Das Betriebsmittel, in das Sie investieren möchten, könnte daher auf der Energieliste für 2016 fehlen. Die Energieliste 2016 wird Ende 2015 veröffentlicht. Maßgeblich für die anzuwendende Energieliste ist der Zeitpunkt, zu dem Sie die Investitionsverpflichtung endgültig eingehen, nicht der Zeitpunkt, zu dem Ihnen die Anlage geliefert wird.
