Endgültiger Steuerbescheid für den vorläufigen Verlustausgleich erforderlich

Ein negatives Einkommen (Verlust) wird mit dem positiven Einkommen aus folgenden Jahren verrechnet:

  • bei Einkünften aus Arbeit und Wohnung (Kasten 1): die drei vorangegangenen Jahre (und die neun folgenden Jahre);
  • bei Einkünften aus einer wesentlichen Beteiligung (Kasten 2): das vorangegangene Kalenderjahr (und die 6 folgenden Kalenderjahre).

Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3) können niemals negativ sein, daher kommt ein Verlustausgleich in dieser Box nicht in Betracht.

Langfristig

Verluste werden erst verrechnet, nachdem der Steuerbescheid für das Verlustjahr rechtskräftig geworden ist. Das bedeutet, dass der endgültige Steuerbescheid von der Steuerbehörde erlassen worden sein muss und die Einspruchsfrist ungenutzt abgelaufen sein muss. Da die Steuerbehörde vom Gesetzgeber ganze drei Jahre Zeit erhält, um einen endgültigen Steuerbescheid zu erlassen, und diese Frist zudem noch um die für die Einreichung der Steuererklärung gewährte Fristverlängerung verlängert wird, kann es lange dauern, bis ein Steuerpflichtiger die Steuer zurückerhält, auf die er oder sie aufgrund des Verlustausgleichs Anspruch hat.

Vorläufiger Verlustausgleich

Daher besteht die Möglichkeit eines vorläufigen Verlustausgleichs. Diese gilt sowohl für Verluste in Box 1 als auch in Box 2 (auch bei der Körperschaftsteuer besteht die Möglichkeit eines vorläufigen Verlustausgleichs). Sobald die Einkommensteuererklärung eingereicht wurde, kann der Erklärende die Steuerbehörde schriftlich darum bitten, den in dieser Erklärung ausgewiesenen Verlust vorläufig zu verrechnen. Die Steuerbehörde berücksichtigt dann 80% des in der Erklärung ausgewiesenen Verlusts. Die Erstattung aus dem vorläufigen Verlustausgleich wird selbstverständlich mit dem endgültigen Verlustausgleich verrechnet.

Endgültiger Steuerbescheid für das Verrechnungsjahr

Die Steuerbehörde hat kürzlich eine Position einer Fachgruppe veröffentlicht, aus der hervorgeht, dass ein Antrag auf vorläufigen Verlustausgleich erst dann bearbeitet wird, wenn der Steuerbescheid für das Kalenderjahr, mit dem der Verlust verrechnet wird, rechtskräftig ist. Dieser Steuerbescheid muss nicht rechtskräftig sein (es darf also noch Einspruch dagegen eingelegt worden sein). Diese Auffassung bedeutet, dass es doch noch eine ganze Weile dauern kann, bis die Steuer, auf die ein Steuerpflichtiger aufgrund des Verlustausgleichs Anspruch hat, tatsächlich zurückerstattet wird.

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