Im Januar 2015 muss die letzte Mehrwertsteuererklärung für 2014 abgegeben werden. Das ist die Erklärung für das 4. Quartal oder Dezember 2014. Die letzte MwSt-Erklärung eines Jahres erfordert Ihre besondere Aufmerksamkeit.
Somit ist die Korrektur für die private Nutzung des Firmenwagens zu berücksichtigen. Die Hauptregel besagt, dass sie auf der Grundlage der tatsächlich privat gefahrenen Kilometer (einschließlich der Pendlerkilometer) berechnet wird, aber in den meisten Fällen wird ein Freibetrag verwendet. Dabei werden 2,7% des Listenwerts des Fahrzeugs als private Nutzung deklariert (aus 2,7% werden 1,5%, wenn beim Kauf des Fahrzeugs keine Mehrwertsteuer abgezogen wurde, und ab dem fünften Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Unternehmer das Fahrzeug zu nutzen begann).
Hinsichtlich der Korrektur bei der privaten Nutzung von Firmenwagen sind noch eine Reihe von Musterverfahren bei den Finanzgerichten anhängig. Unternehmer, die von einem positiven Ausgang dieser Verfahren profitieren möchten, sollten ihre Rechte durch einen rechtzeitigen (pro forma) Einspruch sichern. Ein Einspruch ist rechtzeitig, wenn er innerhalb von 6 Wochen nach Entrichtung der Mehrwertsteuer (oder innerhalb von 6 Wochen ab dem Datum der Entscheidung über eine Mehrwertsteuererstattung) eingelegt wird.
Wurde gegen die Umsatzsteuererklärung 2011, 2012 oder 2013 Einspruch eingelegt (in vielen Fällen durch den Steuerberater im Rahmen der kollektiven Regelung), gilt dies automatisch auch als Einspruch gegen die Erklärung 2014.
Die letzte MwSt-Erklärung enthält auch etwaige Anpassungen gemäß der BUA. Diese Abkürzung steht für: Auftrag zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs. Der Abzug der Mehrwertsteuer auf Sachleistungen an Arbeitnehmer muss überprüft werden, es sei denn, diese Leistungen haben im Laufe des Jahres 227 € nicht überschritten. Die HKB hat eine besondere Regelung für Sachleistungen aus einer (Betriebs-)Kantine.
Unternehmer, die nicht ausschließlich mehrwertsteuerpflichtige Leistungen erbringen, müssen den Vorsteuerabzug nach der anteilige Vereinbarung bestimmen. Im Prinzip sollte dies anhand des Verhältnisses zwischen dem mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz und dem Gesamtumsatz geschehen.
Wenn diese Unternehmer in den letzten 5 oder 10 Jahren in bewegliches oder unbewegliches Vermögen investiert haben, kann die Revisionsregelung zum Tragen kommen.
Neben der Umsatzsteuererklärung muss ein Mieter, der eine umsatzsteuerpflichtige Immobilie vermietet, am Jahresende prüfen, ob er die vermietete Immobilie für 90% (manchmal 70%) für Leistungen verwendet hat, für die die Umsatzsteuer abzugsfähig war. War dies im Jahr 2014 nicht der Fall, muss dies bis zum 29. Januar 2015 mit einer Erklärung an den Vermieter und an das Finanzamt gemeldet werden. Die Nichteinhaltung der Vorschrift 90%/70% kann dazu führen, dass die Immobilie nicht mehr mehrwertsteuerpflichtig vermietet wird.
Unternehmer, die im Jahr 2013 eine Immobilie mit einer Option für umsatzsteuerpflichtige Leistungen erworben haben, müssen bis zum 28. Januar 2015 erklären, dass sie die Immobilie für 90% (oder 70%) für Leistungen verwendet haben, für die sie zum Vorsteuerabzug berechtigt waren.
Da die letzte MwSt.-Erklärung eines Jahres eine Reihe von “Korrekturen” enthält, besteht manchmal der Irrglaube, dass sie alle Unebenheiten des ganzen Jahres ausgleichen kann. Leider ist dies nicht der Fall. Fehler mit einer umsatzsteuerlichen Bedeutung von insgesamt nicht mehr als 1.000 € können in der Umsatzsteuererklärung des folgenden Zeitraums verarbeitet werden (dies gilt übrigens für jeden Erklärungszeitraum). Ist die umsatzsteuerliche Gesamtbedeutung höher, darf die Korrektur nicht in der regulären Erklärung bearbeitet werden, sondern es muss eine Nacherklärung eingereicht werden.
Seit einigen Jahren sind die Unternehmer verpflichtet, eine ergänzende Erklärung abzugeben, sobald sich herausstellt, dass ein falscher Mehrwertsteuerbetrag abgeführt oder zurückgefordert wurde. Wird dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen, so kann ein Bußgeld verhängt werden.
