Abschaffung der Altenzulage

Im Gesetzentwurf zum Steuerplan 2015 ist die Abschaffung des Seniorenzuschlags vorgesehen. Diese Maßnahme soll am 1. Januar 2016.

Der Seniorenbonus wirkt sich auf die Einkünfte aus Spar- und Anlagevermögen (Box 3) aus. In Box 3 wird das Anlagevermögen besteuert: Bankguthaben, Wertpapierportfolios, Immobilien (mit Ausnahme der eigenen Wohnung) und Ähnliches. Von diesem Vermögen sind 21.139 € (für steuerlich zusammenlebende Partner das Doppelte: 42.278 €) steuerfrei; das steuerfreies Kapital.

Das steuerfreie Vermögen wird um den Elternzuschlag. Dazu muss der Steuerpflichtige:

  • am 31. Dezember des Steuerjahres das AOW-Rentenalter erreicht haben und
  • ein Einkommen aus Arbeit und Wohnung von höchstens 19.895 € haben und
  • Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung in Box 3 beträgt höchstens 279.708 € (bzw. bei steuerlichen Partnern: 559.416 €).

Der Seniorenzuschlag beträgt 27.984 € (wenn beide steuerlichen Partner die Voraussetzungen erfüllen, das Doppelte: 55.968 €). Liegt das Einkommen aus Arbeit und Wohnung über 14.302 €, wird der Elternzuschlag auf 13.992 € gekürzt.

Die Steuer in Box 3 beträgt 1,2% des Wertes des in dieser Box zu versteuernden Vermögens. Senioren, die derzeit Anspruch auf den maximalen Seniorenzuschlag in Höhe von 55.968 € haben, müssen nach der Abschaffung zusätzliche Einkommensteuer zahlen: 1,2% * 55.968 € = 671 €.

Die Abschaffung des Senioren-Zuschlags kann jedoch weitreichendere Folgen haben. Denn bei einer Reihe von einkommensabhängigen Regelungen wird das Vermögen in Box 3 berücksichtigt. So besteht beispielsweise kein Anspruch auf Mietzuschuss, wenn das in Box 3 zu versteuernde Vermögen des Antragstellers höher ist als das steuerfreie Vermögen (einschließlich des Elterngeldzuschlags).

Der Steuerplan 2015 wurde am Prinsjesdag 2014 dem Parlament vorgelegt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die oben beschriebene Maßnahme im Laufe der parlamentarischen Beratung angepasst oder sogar ganz gestrichen wird. Das Inkrafttreten zum 1. Januar 2016 erfordert keine Maßnahmen, die noch vor Ablauf des laufenden Jahres ergriffen werden müssen, es sei denn, es müssen Regelungen in Anspruch genommen werden, die zum 31. Dezember 2014 auslaufen (wie beispielsweise die erhöhte Freistellung bei der Schenkungssteuer für Schenkungen, die für die eigene Wohnung des Beschenkten verwendet werden).

Die oben genannten Zahlen gelten für das Steuerjahr 2014.

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