Elektronische Dienstleistungen für Privatpersonen

MOSS-E-Book VWGNijhof Elektronische Dienste

Unternehmer, die Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronische Dienstleistungen für Privatpersonen erbringen, müssen seit dem 1. Januar 2015 die Mehrwertsteuer auf diese Leistung in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union abführen, in dem die Privatperson ihren Wohnsitz hat. Dies kann über das zu diesem Zweck eingerichtete Mini-OneStop-Shop-System (auch bekannt als MOSS). Der Unternehmer kann sich natürlich auch dafür entscheiden, die geschuldete Mehrwertsteuer direkt in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat zu erklären und abzuführen.

Elektronische Dienste

Elektronische Dienstleistungen werden, wie der Name schon sagt, vollständig auf elektronischem Wege erbracht. Die genauere Definition im Gesetz lautet wie folgt:
– die Bereitstellung und das Hosting von Websites sowie die Fernwartung von Programmen und Geräten;
– die Lieferung von Software und deren Aktualisierung;
– die Bereitstellung von Bildmaterial, schriftlichen Unterlagen und Informationen sowie von Datenbanken;
– die Bereitstellung von Musik oder Filmen, von Spielen, einschließlich Glücks- oder Wettspielen, sowie von Sendungen oder Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft oder Unterhaltung;
– die Durchführung von Fernunterricht.

Diese Definition ist nicht erschöpfend. Das bedeutet, dass auch andere vollständig elektronisch erbrachte Dienstleistungen als elektronische Dienstleistungen gelten.

MOSS

Das MOSS-System sorgt dafür, dass sich ein Unternehmer nicht in jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat anmelden muss, um dort die Mehrwertsteuer abzuführen. Die Abführung der Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen mit Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten erfolgt in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist. Dies geschieht über ein spezielles Internetportal. Die Mitgliedstaaten verrechnen die Mehrwertsteuer anschließend untereinander.

Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU, die elektronische Dienstleistungen für Privatpersonen in der EU erbringen, können sich bei einem der Mitgliedstaaten registrieren lassen, um dort über das MOSS-System die Mehrwertsteuer für alle Mitgliedstaaten abzuführen.

Die Zweite Kammer ist besorgt darüber, ob ausländische Anbieter elektronischer Dienstleistungen die in den Niederlanden fällige Mehrwertsteuer tatsächlich in den Niederlanden abführen. Dies geht aus einer kürzlich erteilten Antwort hervor Fragen gestellt vom Abgeordneten Bashir. Staatssekretär Wiebes antwortet, dass dies Teil der regulären Kontrollen durch die Steuerbehörde sei. Es ist jedoch höchst fraglich, ob die Gesetzgebung (und deren Umsetzung) mit den digitalen Entwicklungen (ausreichend) Schritt halten kann. Die Bedenken der Kammer scheinen vor allem Anbieter von außerhalb der EU zu betreffen. In Frage 9 wird speziell nach der Position von Google AdWords gefragt.

Kleiner Online-Shop

Die Verpflichtung, die Mehrwertsteuer in dem EU-Mitgliedstaat abzuführen, in dem der private Endverbraucher seinen Wohnsitz hat, gilt unabhängig von der Höhe des Umsatzes in diesem Mitgliedstaat. Was die Idee betrifft, hierfür einen Schwellenwert einzuführen, siehe auch unseren Artikel Mehrwertsteuerschwelle für kleine Online-Shops, hat noch nicht zu einer gesetzlichen Maßnahme geführt.

Der Abnehmer ist ein Unternehmer

Ist der Empfänger im Rahmen der Mehrwertsteuererhebung ein Unternehmer, tritt das Problem nicht auf. Die Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen an Unternehmer muss ebenfalls in dem EU-Mitgliedstaat abgeführt werden, in dem der Empfänger ansässig ist. In diesem Fall wird die Steuerpflicht jedoch auf den empfangenden Unternehmer verlagert, der diese Mehrwertsteuer in seiner inländischen Steuererklärung geltend macht.

Lieferung von Waren

Das MOSS-System gilt nur für Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen. Bei anderen Dienstleistungen für Privatkunden muss sich der Unternehmer unter Umständen bei den Steuerbehörden des EU-Mitgliedstaats anmelden, in dem der Privatkunde seinen Wohnsitz hat.

Wenn aus einem (Online-)Shop Waren an Privatpersonen geliefert werden, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind, gilt das System der Fernabsatz. Dieses System wird in unserem Artikel erläutert Mehrwertsteuer auf Verkäufe an ausländische Privatpersonen. Im Rahmen der Regelung für Fernabsatzgeschäfte gelten jedoch bestimmte Schwellenwerte. Siehe auch unseren Artikel Mehrwertsteuer auf Lieferungen an Privatpersonen.

Die Lieferung von Waren an Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten gilt in der Regel als innergemeinschaftliche Lieferung.

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