Einzelunternehmen, GmbH oder etwas dazwischen?

Rechtsform VWGNijhof Einzelunternehmen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Wenn Ihr Unternehmen hohe Gewinne erzielt, ist eine GmbH steuerlich vorteilhaft. Lesen Sie dazu unseren Artikel Hohe Gewinne? Gründen Sie eine GmbH. Bei geringeren Gewinnen ist das Einzelunternehmen (oder, wenn Sie das Unternehmen gemeinsam mit anderen betreiben, eine Personengesellschaft oder eine VOF) eine hervorragende steuerliche Lösung. Lesen Sie dazu unseren Artikel Ex-neue Unternehmer: 5 Gründe, keine GmbH zu gründen. Noch idealer ist vielleicht eine Mischform: Ein Teil des Unternehmens als GmbH und ein Teil als Einzelunternehmen. So haben Sie steuerlich gesehen das Beste aus beiden Welten!

Das geht!

Es ist möglich, Ihr Unternehmen in Form einer Personengesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft (VOF) mit Ihrer eigenen GmbH zu betreiben. Wenn Sie ein Einzelunternehmen haben, gründen Sie eine GmbH, mit der Sie die Personengesellschaft oder VOF eingehen. Und wenn Ihre GmbH das Unternehmen betreibt, gehen Sie mit der GmbH die Personengesellschaft oder VOF ein, wobei die GmbH das Unternehmen einbringt.

Ein Teil des Unternehmensgewinns fließt dann in die GmbH und wird dort mit Körperschaftsteuer besteuert. Erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die BV den Gewinn an Sie ausschüttet (oder die Anteile übertragen werden), müssen Sie die Besteuerung für wesentliche Beteiligungen (Einkommensteuer in Box 2) entrichten.
Der andere Teil des Unternehmensgewinns steht Ihnen als Unternehmer direkt zu. Dieser Teil des Gewinns wird als Unternehmensgewinn besteuert. Dabei werden die Steuervergünstigungen für Unternehmer berücksichtigt. Dies betrifft insbesondere die KMU-Gewinnfreistellung in Höhe von 14% des Gewinns. Wenn Sie das Stundenkriterium erfüllen, haben Sie Anspruch auf den Selbstständigenabzug (einschließlich des Startabzugs, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind) und dürfen Einzahlungen in die Altersrücklage vornehmen.

Aber Vorsicht!

Dieses steuerliche Manövrieren ist eine ziemlich heikle Angelegenheit. So kann es vorkommen, dass Sie mit einem Steuerprüfer konfrontiert werden, der behauptet, Sie müssten den Gewinn der GmbH (teilweise) als Gehalt auszahlen. Diese Behauptung stützt der Steuerprüfer dann auf die Regelung zum üblichen Gehalt. Dieses Gehalt ist zwar vom Gewinn abzugsfähig, auf den die GmbH Körperschaftsteuer zahlt, unterliegt jedoch in voller Höhe der Einkommensteuer.

Der Steuerprüfer kann auch die Auffassung vertreten, dass die Anteile an der BV zwingend zum Unternehmensvermögen gehören. Der Gewinn der BV wird dann mit Körperschaftsteuer besteuert. Und der Wertzuwachs der Anteile wird mit Einkommensteuer belegt, nicht aufgeschoben in Box 2 zu einem Satz von 25% (wesentliche Beteiligung), sondern direkt in Box 1 zu einem Satz von maximal fast 45% (Gewinn aus Unternehmen).

Rückwirkende Kraft

In einem Urteil des Gerichts Arnheim-Leeuwarden Es ging um einen Fall, in dem ein Geschäftsführer und Gesellschafter (DGA) mit seiner GmbH eine offene Handelsgesellschaft (VOF) gegründet hatte. Die GmbH brachte das Unternehmen in die VOF ein, und der DGA seine Arbeitskraft. Diese VOF gründete er, um 13. September 2011, rückwirkend zum 1. Januar 2011. Die rückwirkende Wirkung leitete der Geschäftsführer aus einem genehmigenden Beschluss des Staatssekretärs für Finanzen ab.

Der Steuerprüfer vertritt die Auffassung, dass gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, da es sich um einen gelegentlichen Steuervorteil handelt. Nach Ansicht des Gerichts gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die gewählte Unternehmensstruktur gelegentlicher Natur ist. Somit handelt es sich nicht um einen gelegentlichen, sondern um einen strukturellen Steuervorteil. Das Gericht betrachtet die Inanspruchnahme der unternehmerischen Vergünstigungen als untrennbar mit der steuerlichen Rückwirkung verbunden.

Die zweite Behauptung des Steuerprüfers lautet, dass die Anteile an der BV zum Unternehmensvermögen des DGA/Gesellschafters zu rechnen seien. Auch diese Behauptung wird vom Gericht zurückgewiesen. Das Gericht entscheidet, dass der DGA die Grenzen des Zumutbaren nicht überschritten hat, indem er die Anteile an der BV als Privatvermögen eingestuft hat.

Die Frist für die Einlegung einer Kassationsbeschwerde gegen das Urteil des Gerichtshofs ist noch nicht abgelaufen. Das Urteil des Gerichtshofs scheint jedoch so eng mit dem Sachverhalt des Falles verflochten zu sein, dass die Einlegung einer Kassationsbeschwerde nicht naheliegend ist.

Die Besteuerung folgt der Wirtschaft

Mit diesem Begriff meinen wir, dass die steuerlichen Vorteile grundsätzlich nicht ausschlaggebend für die Rechtsform sein sollten, die Sie für Ihr Unternehmen wählen. Es ist sehr wichtig, auch die nichtsteuerlichen Vor- und Nachteile des Einzelunternehmens, der GmbH oder einer Zwischenform sorgfältig abzuwägen.
Damit und durch die Aufstellung der steuerlichen Vor- und Nachteile ist VWGNijhof Wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

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