Die Eintragung bei der Handelskammer gibt Aufschluss darüber, wer der Unternehmer ist, entscheidend ist jedoch, wer das Unternehmen tatsächlich führt.
Handelsregister
Vor dem Gericht Noord-Nederland wurde ein Fall in dem die Betroffenen, X und Y, seit 1986 zusammenleben und zwei Kinder haben. Auf den Namen von Y ist seit 2008 bei der Handelskammer ein Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen. Die Geschäftstätigkeit umfasst Forschung, Analyse und Herstellung biotechnologischer Produkte. Das Gericht kommt jedoch zu dem Schluss, dass nicht Y, sondern X der tatsächliche Unternehmer ist.
Forschung
Die Steuerbehörde kommt zu dem Schluss, dass X der Unternehmer ist, nachdem im Rahmen einer Buchprüfung Rechnungen, Hauptbuchkarten und Korrespondenz bei den Abnehmern des Einzelunternehmens angefordert wurden. Die Abnehmer haben zudem erklärt, dass X für sie der Ansprechpartner des Unternehmens war. Auch im Rahmen der Buchprüfung fungierte nicht Y, sondern X als Ansprechpartner für die Steuerbehörde. Lieferanten stellten Rechnungen auf den Namen von X aus.
Zum Vermögen des Einzelunternehmens gehörten drei Bankkonten: zwei auf den Namen von Y und eines auf den Namen einer Tochter des Paares. Das Gericht geht davon aus, dass X über das auf den Namen der Tochter lautende Bankkonto über die Gelder des Unternehmens verfügen konnte.
GmbH
Von Bedeutung ist auch, dass X im Jahr 2017 (dem Jahr, in dem die Beziehung zwischen X und Y endete) eine GmbH gegründet hat, deren Anteile er vollständig hält und deren alleiniger Geschäftsführer er ist; diese GmbH entwickelt und produziert Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetika und landwirtschaftliche Düngemittel. Der Steuerbehörde ist nicht klar, ob das Einzelunternehmen in die GmbH eingebracht wurde. Sollte dies der Fall sein, muss ein erheblicher Goodwill abgerechnet werden, und X muss aus der GmbH zumindest ein marktübliches Gehalt beziehen. Ist dies nicht der Fall, müssen noch Einkünfte aus dem Einzelunternehmen erzielt worden sein. Angesichts dieser Erwägungen hält das Gericht die Schätzung des Finanzamts bezüglich des Einkommens von X für das Jahr 2017 in Höhe von 100.000 € nicht für unangemessen. Auch die Bußgelder (insgesamt 112.000 € über vier Jahre) und die berechneten Steuerzinsen hält das Gericht für angemessen und gerechtfertigt, wobei die Bußgelder aufgrund der übermäßig langen Dauer des Verfahrens gemindert werden.
