Der RB und der SRA berichten, dass die Steuerbehörde nicht bereit ist, Einsprüche gegen die “Villen-Steuer” anzunehmen. Auch für die (zahlreichen) inzwischen eingereichten (pro forma) Einsprüche wird das Massenbeschwerdeverfahren nicht für anwendbar erklärt.
Villa-Steuer
Unter der „Villa-Steuer“ versteht man die Art und Weise, wie der Zuschlag zum Einkommen für die Nutzung der eigenen Wohnung ermittelt wird. Grundlage hierfür ist der WOZ-Wert der Wohnung. Der Zuschlag beträgt (im Jahr 2025):
| WOZ-Wert | Zuschlag |
| 0 € – 12.500 € | 0 |
| 12.500 € – 25.000 € | 0,10% |
| 25.000 € – 50.000 € | 0,20% |
| 50.000 € – 75.000 € | 0,25% |
| 75.000 € – 1.330.000 € | 0,35% |
| 1.330.000 € oder mehr | 4.655 € + 2.351 TP3T des WOZ-Wertes, der über 1.330.000 € liegt |
Der höhere Zuschlag auf den Teil des WOZ-Wertes, der über 1.330.000 € liegt, ist die Villensteuer, deren Rechtmäßigkeit insbesondere im Rahmen des europäischen Rechts in Frage gestellt wird. Diese Frage wurde inzwischen dem Finanzgericht vorgelegt. Ende 2024 hat das Landgericht Noord-Holland der Steuerbehörde Recht gegeben (siehe unseren Artikel Villataks).
Pro forma
Die Haltung der Steuerbehörde hat zur Folge, dass es nicht ausreicht, rechtzeitig einen vorläufigen Einspruch einzureichen, um die Rechte zu sichern, und anschließend in Ruhe abzuwarten, bis das Gericht in höchster Instanz entschieden hat. Die Steuerbehörde wird kurz nach Einreichung des Pro-forma-Einspruchs verlangen, dass dieser durch eine Begründung ergänzt wird. Und nach Eingang dieser Begründung wird – nach einer (Einladung zu einer) Anhörung – die Ablehnung des Einspruchs folgen. Der nächste Schritt besteht dann darin, beim Gericht Berufung einzulegen und dort das Verfahren durchlaufen zu lassen.
Die Haltung der Steuerbehörde bedeutet, dass bei der Überlegung, Einspruch gegen die Villensteuer einzulegen, berücksichtigt werden muss, dass kurz darauf weitere Schritte unternommen werden müssen, die letztendlich zu einem Berufungsverfahren führen. Dies führt zu erheblich höheren Kosten als die bloße Einreichung eines pro forma-Einspruchs. Bei weitem nicht in allen Fällen besteht ein so großes Interesse, dass die Entstehung derart hoher Kosten gerechtfertigt ist.
Ob die Villensteuer letztendlich vom Finanzgericht verworfen wird, ist äußerst ungewiss. Die Steuerbehörde ist jedenfalls derzeit von ihrer Rechtmäßigkeit überzeugt.
