Die Staatssekretär im Finanzministerium hat Einwände gegen die Steuerzinsen auf Körperschaftsteuerbescheide als Massenbeschwerde eingestuft.
REMEMBER
Das bedeutet nicht, dass Steuerpflichtige darauf verzichten können, formelle Einsprüche gegen diese Steuerbescheide einzulegen. Nur Steuerpflichtige, die fristgerecht Einspruch eingelegt haben, profitieren zu gegebener Zeit davon, wenn der Oberste Gerichtshof im laufenden Verfahren positiv entscheidet. Wer keinen Einspruch oder keinen fristgerechten Einspruch eingelegt hat, geht leer aus.
Ein fristgerechter Einspruch bedeutet, dass der Einspruch innerhalb von 6 Wochen nach dem Datum des endgültigen Steuerbescheids eingereicht wurde.
Wurde der Steuerzins auf der Grundlage eines vorläufigen Steuerbescheids berechnet, ist ein Einspruch gemäß dem Gesetz nicht möglich. In diesem Fall muss ein Antrag auf Herabsetzung von Amts wegen gestellt werden. Ein solcher Antrag muss spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem Datum des endgültigen Steuerbescheids gestellt werden. Den Antrag auf Herabsetzung des vorläufigen Steuerbescheids wird das Finanzamt ablehnen. Gegen diese Ablehnung kann anschließend Widerspruch eingelegt werden, der innerhalb von 6 Wochen nach dem Datum des Bescheids, mit dem der Antrag abgelehnt wurde, einzureichen ist.
Es kommt relativ häufig vor, dass auf einem endgültigen Körperschaftsteuerbescheid (nahezu) keine Steuerzinsen berechnet wurden, die Zinsen jedoch stattdessen auf den oder die vorläufigen Bescheide erhoben wurden.
Massiver Einwand
Das Phänomen der Massenbeschwerde dient vor allem der Bequemlichkeit der Behörden. Diese können zu gegebener Zeit, wenn der Oberste Gerichtshof zu ihren Gunsten entscheidet, alle eingereichten Beschwerden mit einem einzigen Urteil abweisen.
Mit der Einstufung der Einsprüche als Masseneinsprüche steht fest, dass die Steuerbehörde diese Einsprüche so lange aussetzt, bis der Oberste Gerichtshof entschieden hat. Dies gilt nicht für Anträge auf eine von Amts wegen vorgenommene Herabsetzung vorläufiger Steuerbescheide.
Unter das Massenbeschwerdeverfahren fallen ausschließlich Beschwerden, die sich auf den Steuersatz beziehen und in denen eine Senkung des Steuersatzes auf 4% beantragt wird. Einsprüche, die (auch) andere Gründe enthalten, werden einzeln bearbeitet (was in der Praxis bedeutet, dass sie abgelehnt werden). Unter den Massenwiderspruch fallen ausschließlich:
- Steuerzinsen für die Körperschaftsteuer (ab dem 1. Oktober 2020);
- Steuerzinsen für den Solidaritätsbeitrag (ab dem 1. Januar 2022);
- Steuerzinsen für die Mindeststeuer (ab dem 1. Januar 2024);
- Steuerzinsen auf den Gewinnanteil (ab dem 1. Januar 2025).
Die Steuerzinsen auf Bescheide zur Einkommensteuer und zum einkommensabhängigen Beitrag nach dem Krankenversicherungsgesetz sind nicht Gegenstand des Massenbeschwerdeverfahrens.
