Einwände gegen die Villensteuer?

Es scheint mittlerweile zum Trend geworden zu sein, gegen verschiedene Regelungen Einspruch zu erheben, in der Hoffnung, dass diese von den Gerichten als Verstoß gegen das EU-Recht eingestuft werden. Eine dieser Regelungen ist die “Villasteuer”.

Villataks

Mit dem gängigen Begriff “Villensteuer” ist die Pauschale für Eigenheime gemeint. Wenn Sie Eigentümer oder wirtschaftlich Berechtigter einer Immobilie sind und diese Immobilie Ihr Hauptwohnsitz ist, müssen Sie für die Nutzung einen Zuschlag zu Ihrem Einkommen aus Arbeit und Wohnung (Box 1) hinzurechnen. Dieser Zuschlag beträgt 0,35% des WOZ-Wertes Ihrer Immobilie (liegt der WOZ-Wert unter 75.000 €, gelten niedrigere Zuschlagssätze). Dieser Prozentsatz gilt bis zu einem WOZ-Wert von 1.310.000 €. Auf den Teil des WOZ-Werts, der über 1.310.000 € liegt, addierst du 2,35%. Diese Stufe wird als „Villensteuer“ bezeichnet.

Angenommen, Ihre Immobilie hat im Jahr 2024 einen WOZ-Wert von 2.750.000 €, dann addieren Sie 38.425 € zu Ihrem Einkommen in Box 1 hinzu:

  • 0,35% * € 1.310.000 = € 4.585
  • 2,35% * € 1.440.000 = € 33.840

Wie hoch die Steuer auf dieses Einkommen ist, hängt vom übrigen Einkommen in Box 1 und davon ab, inwieweit Steuerfreibeträge in Anspruch genommen werden.

Zinsabzug

Wenn die Immobilie (teilweise) durch eine (Hypotheken-)Schuld finanziert wurde, sind die mit dieser Schuld verbundenen Kosten sowie die fälligen Zinsen oft steuerlich absetzbar.

Bergabzug

Wenn keine abzugsfähigen Zinsen und Kosten für Schulden vorliegen oder dieser Abzug geringer ist als der Eigenheimzuschlag, wird der Zuschlag nur teilweise besteuert. Dieser Abzug für geringe Eigenheimschulden (auch bekannt als “Hillenaftrek”) wird jedoch schrittweise abgeschafft. Im Jahr 2024 bleiben noch 80% der Differenz zwischen dem Eigenheimzuschlag und den abzugsfähigen Zinsen/Kosten vom Einkommen unberücksichtigt.

Einspruch einlegen oder nicht?

Wer von einem möglichen positiven Gerichtsurteil Gebrauch machen möchte, muss seine Rechte sichern, indem er rechtzeitig einen pro forma-Einspruch gegen den endgültigen Einkommensteuerbescheid einlegt, in dem die Villensteuer enthalten ist. Rechtzeitig bedeutet, dass der Einspruch beim Finanzamt innerhalb von 6 Wochen nach dem Datum des Bescheids eingegangen sein muss. Gegen vorläufige Steuerbescheide kann kein Einspruch eingelegt werden. Im Zusammenhang mit den Problemen rund um Box 3 erteilt die Steuerbehörde seit geraumer Zeit keine endgültigen Steuerbescheide mehr an Steuerpflichtige, die Einkünfte in Box 3 angegeben haben.

Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchsverfahrens sind unvorhersehbar. Es gibt sicherlich (rechtliche) Argumente dafür, dass die Villensteuer gegen europäische Rechtsvorschriften verstößt. Die Frage ist jedoch, wie das Gericht diese Argumente bewerten wird. Klar ist, dass es in dieser Rechtsfrage kurzfristig keine Klarheit geben wird.

Selbstverständlich kann sich der Einspruch zunächst auf einen Einspruch zur Wahrung von Rechten (pro forma) beschränken, allerdings muss dabei berücksichtigt werden, dass die Steuerbehörde verlangen kann, dass der Einspruch begründet wird. Derzeit ist noch kein (Muster-)Verfahren bekannt, an das man sich anlehnen könnte.

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