
Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 wurde der Pauschalbetrag für die private Nutzung eines Firmen-Pkw oder -Lieferwagens von 25% auf 22%. Diese Senkung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2016 zugelassen werden. Fahrzeuge mit einer dDatum eerste tBei Zulassungen (DET) vor dem 1. Januar 2017 beträgt der Zuschlag von 25%. Dieser Prozentsatz wird in den ersten 60 Monaten nach dem DET für (sehr) sparsame Fahrzeuge gesenkt. Siehe unsere Factsheet für eine ausführliche Erläuterung dieser Übergangsregelung.
Diskriminierung?
Es kann nun vorkommen, dass der Fahrer eines brandneuen (sehr) spritfressenden Autos einen Zuschlag in Höhe von 22% des Katalogwerts des Autos zu seinem Gewinn oder Gehalt hinzurechnen muss. Der Fahrer eines älteren, sparsamen Autos muss hingegen einen Zuschlag von 25% hinnehmen. Die Frage ist, ob dies eine unzulässige Diskriminierung darstellt. Auf Initiative der Vereinigung der gewerblichen Kraftfahrer (VZR) hat diesbezüglich ein Verfahren vor dem Finanzgericht eingeleitet.
Pro-forma-Einspruch
Um an dem Verfahren teilzunehmen, muss rechtzeitig ein pro forma-Einspruch eingelegt werden. Pro forma-Einspruch (Einspruch zur Wahrung der Rechte) bedeutet, dass die Gründe für den Einspruch und die Begründung noch nicht in der Einspruchsschrift enthalten sind.
Es handelt sich nicht um ein Musterverfahren. Daher weigert sich die Steuerbehörde (vorerst), die (pro forma) Einsprüche bis zur Entscheidung des Finanzgerichts auszusetzen. Die Steuerbehörde wird den Einreicher eines Pro-forma-Einspruchs auffordern, den Einspruch zu begründen. Nach Eingang der Begründung wird die Steuerbehörde den Einspruch zurückweisen. Danach können Rechte nur noch durch Einlegung einer Klage vor Gericht gewahrt werden.
Obwohl bereits feststeht, dass die Steuerbehörde den Einspruch ablehnt, ist es unerlässlich, dass dieser begründet wird. Fehlt die Begründung (oder zumindest der Ansatz einer solchen), wird die Steuerbehörde den Einspruch für unzulässig erklären. Dies hat zur Folge, dass der sachliche Streitfall nicht mehr vor dem Finanzgericht verhandelt werden kann.
Einwand gegen: ?
Der Zuschlag für die private Nutzung des Dienstwagens spielt bei Fahrzeugen, die von Mitarbeitern gefahren werden, im Rahmen der folgenden Abgaben eine Rolle:
- Lohnsteuer;
- Einkommensteuer.
Die Lohnsteuer wird monatlich oder pro Zeitraum von vier Wochen abgeführt. Ein Einspruch gegen die Abführung der Lohnsteuer muss daher für jeden Zeitraum eingereicht werden (manchmal kann mit dem Finanzamt vereinbart werden, dass ein einziger Einspruch gegen die Abführung im ältesten Abgabezeitraum ausreicht). Der Einspruch ist fristgerecht, wenn er innerhalb von 6 Wochen nach Zahlung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber eingereicht wird.
Da der Arbeitgeber die Lohnsteuer abführt, muss er den Einspruch gegen die Lohnsteuererklärung einlegen. Der Arbeitgeber hat jedoch in der Regel kein Interesse daran, Einspruch einzulegen. Die vom Arbeitgeber abzuführende Lohnsteuer geht nämlich zu Lasten des Arbeitnehmers, da diese Steuer vom Lohn einbehalten wird.
Der Pauschalbetrag wird natürlich über das Gehalt ebenfalls in das Einkommen einbezogen, auf das der Arbeitnehmer Einkommensteuer zahlt. Nach unserer Einschätzung ist es daher nicht erforderlich, Einspruch gegen die Abführung der Lohnsteuer einzulegen. Der Arbeitnehmer kann seine Rechte sichern, indem er (pro forma) Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einlegt, in dem der Zuschlag für das Auto enthalten ist. Dies betrifft die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017, die im Jahr 2018 eingereicht werden muss. Wahrscheinlich wird dann auch Klarheit über den Ausgang des von der VZR eingeleiteten Verfahrens bestehen.
Arbeitnehmer, die keinerlei Risiko eingehen möchten, tun gut daran, (über ihren Arbeitgeber) Einspruch gegen den Einbehalt der Lohnsteuer einzulegen. Das Finanzamt verlangt eine umfangreiche Reihe von Angaben. Fehlen diese (teilweise), wird der Einspruch für unzulässig erklärt.
Dies betrifft alle Fahrzeuge mit einem DET-Datum vor dem 1. Januar 2017, für die ein Basis-Zuschlagssatz von 25 gilt. Dies gilt auch für Fahrzeuge, bei denen die Übergangsfrist von 60 Monaten bereits abgelaufen ist.
Unternehmer
Der Gewinn eines Unternehmers unterliegt nicht der Lohnsteuer. Der Unternehmer kann daher nur gegen den Einkommensteuerbescheid (und den Bescheid nach dem Krankenversicherungsgesetz) Einspruch einlegen. Dies betrifft Unternehmer, die ihre Geschäftstätigkeit als Einzelunternehmen, VOF, Partnerschaft oder Kommanditgesellschaft ausüben. Der Geschäftsführer und Großaktionär (DGA) wird für die Besteuerung nämlich als Arbeitnehmer betrachtet. Sein Arbeitsentgelt unterliegt der Lohnsteuer.
