Wenn Sie gegen einen Erbschaftssteuerbescheid Einspruch oder Berufung einlegen, darf sich dieser nicht auf die im Bescheid ausgewiesenen WOZ-Werte von Wohnimmobilien beziehen.
Bewertung von Wohnimmobilien
Im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden Immobilien, die als Wohnraum genutzt werden, zum WOZ-Wert bewertet. Grundsätzlich gilt der WOZ-Wert des Jahres, in dem die Immobilie erworben wurde; es kann jedoch auch der WOZ-Wert des Folgejahres gewählt werden. Dies hängt damit zusammen, dass der Stichtag für den WOZ-Wert eines Jahres der 1. Januar des Vorjahres ist.
Einspruch
Appellationsgericht Arnheim-Leeuwarden hat kürzlich erneut bestätigt, dass sich ein Einspruch gegen einen Erbschafts- oder Schenkungssteuerbescheid nicht auf den WOZ-Wert beziehen darf. In diesem Fall muss bei der Gemeinde ein Einspruch gegen den WOZ-Wert eingelegt werden. Wird einem solchen Einspruch stattgegeben, werden die Erbschafts- und Schenkungssteuerbescheide entsprechend herabgesetzt.
WOZ-Bescheide werden in den ersten Monaten des Jahres ausgestellt. Heutzutage sind diese Bescheide meist Bestandteil des Gemeindesteuerbescheids. Zu diesem Zeitpunkt wissen Erben oft noch nicht, dass der festgesetzte WOZ-Wert für sie von Bedeutung ist. Auf jeden Fall können sie zu diesem Zeitpunkt keinen Einspruch einlegen, da sie (noch) keine betroffenen Parteien sind.
Die Erben können jedoch bei der Gemeinde beantragen, einen neuen WOZ-Bescheid zu erlassen. Gegen diesen neuen WOZ-Bescheid können die Erben anschließend Widerspruch einlegen. Dies muss spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem Datum des neuen Bescheids geschehen.
