
Mehrere Medien berichten, dass Personen mit einem Ferienhaus im Ausland (vielleicht) Einspruch gegen ihre Einkommensteuerveranlagung(en) einlegen sollten. Grund dafür ist ein Bericht von Grant Thornton, dass sie ein Testverfahren eingeleitet haben.
Was ist hier los?
Was es damit auf sich hat, haben wir in unserem Artikel Ausländische Ferienhäuser höher besteuert bereits anhand eines kleinen Rechenbeispiels erläutert. Der steuerliche Nachteil, der in der Presse bereits als “Ferienwohnungssteuer“, beträgt in diesem Rechenbeispiel nur 330 €.
Natürlich müssen Sie für Ihre spezifische Situation berechnen, wie viel Einkommenssteuer Sie in den Niederlanden ab 2017 für Ihr ausländisches Ferienhaus zahlen werden. In vielen Fällen wird sich dies auf maximal ein paar hundert Euro beschränken. Nur bei einer beträchtlichen Steuerbemessungsgrundlage in Feld 3 (Einkünfte aus Ersparnissen und Kapitalanlagen) - denken Sie an 1.000.000 € oder mehr - und einem beträchtlichen Wert des ausländischen Ferienhauses werden die Zinsen 1.000 € übersteigen.
Wenn Ihr Ferienhaus mit einem Darlehen finanziert ist, müssen Sie das Darlehen vom Wert des Hauses abziehen. Der Abzug, der an anderer Stelle besteuert wird, wird nämlich auf den Saldo berechnet. Ihr Steuernachteil ist also geringer.
Übrigens muss es sich nicht um ein Ferienhaus handeln. Das Problem betrifft alle außerhalb der Niederlande gelegenen Immobilien, die in Feld 3 der Einkommensteuer besteuert werden.
Wahrung der Rechte
Natürlich möchte jeder ein Stück vom Kuchen abbekommen, wenn das Verfahren für die Steuerzahler positiv ausgeht. Aber dann müssen Sie rechtzeitig Einspruch gegen Ihren endgültigen Einkommensteuerbescheid eingelegt haben. Das ist mit einem einfachen Vermerk möglich. Sie müssen nur angeben, gegen welchen Bescheid Sie Einspruch einlegen und worauf sich Ihr Einspruch im Wesentlichen bezieht. Dies wird auch als Einspruch bezeichnet. Pro-forma-Widerspruch oder Einspruch zur Wahrung der Rechte.
Die geänderte Art der Berechnung der Pauschalsteuererklärung in Feld 3 ist seit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Die Veranlagung zur Einkommensteuer und zu den Sozialversicherungsbeiträgen für das Jahr 2017 ist daher die erste, bei der sich diese Frage stellt. Viele dieser Bescheide sind bereits zu diesem Zeitpunkt unwiderruflich. Dies ist der Fall, wenn nach dem Datum des endgültigen Bescheids 6 (oder mehr) Wochen vergangen sind, ohne dass ein rechtsgültiger Einspruch gegen den Bescheid eingelegt wurde. Es hat dann keinen Sinn, jetzt noch pro forma Einspruch zu erheben.
Auch das Finanzamt ist bereits dabei, endgültige Einkommensteuerbescheide 2018 zu erlassen. Für die meisten dieser Bescheide wird die Einspruchsfrist aber noch nicht abgelaufen sein.
Was macht das Finanzamt?
Es ist bekannt, dass die Steuerbehörden nicht sehr erpicht darauf sind, Einsprüche einzulegen. Zurückhalten bedeutet, dass die Steuerbehörden damit einverstanden sind, dass Sie Ihren Einspruch noch nicht näher begründen, sondern den Ausgang des laufenden Verfahrens abwarten. Wenn die Steuerverwaltung nicht bereit ist, Ihren Einspruch zurückzuhalten, können Sie wenig dagegen tun. Wenn Sie dennoch Ihre Rechte wahren wollen, müssen Sie Ihren Einspruch begründen. Wird Ihr Einspruch zurückgewiesen, müssen Sie das Finanzgericht anrufen.
Wenn die Zahl der Einsprüche ausreichend hoch ist, erklärt die Steuerverwaltung das Masseneinspruchsverfahren für anwendbar. BITTE BEACHTEN SIE: Auch dann müssen Sie selbst für jedes einzelne Steuerjahr rechtzeitig (pro forma) Einspruch einlegen, um Ihre Rechte zu wahren.
Brauchen Sie Hilfe?
Die VWG hilft Ihnen gerne bei der Berechnung des Steuernachteils, den Sie seit 2017 für Ihr ausländisches Ferienhaus erleiden. Und wenn nötig, legen wir natürlich auch gerne pro forma Einspruch gegen den/die Bescheid(e) für Sie ein.
Es ist jedoch fair zu sagen, dass wir die Erfolgschancen des Testfalls vorerst nicht sehr hoch einschätzen.
