Staatssekretär van Rij vom Finanzministerium hat sich für den kleinsten Widerstand entschieden und ein massives Einspruchsverfahren für Anträge auf eine von Amts wegen vorgenommene Herabsetzung in Box 3 ins Leben gerufen. Aber ACHTUNG! Es gibt weiterhin Situationen, in denen Sie selbst aktiv werden müssen, um Ihre Rechte zu wahren.
Kürzung von Amts wegen
Es geht um die Frage, ob die Steuerbehörde bereits festgesetzte Einkommensteuerbescheide aufgrund des Urteil in dem der Oberste Gerichtshof am 24. Dezember 2021 (das “Weihnachtsurteil”) entschied, dass die Berechnung der Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3) gegen europäisches Recht verstößt.
Es handelt sich um rechtskräftige Steuerbescheide, deren Einspruchsfrist abgelaufen ist. Diese Steuerbescheide können nur noch von Amts wegen herabgesetzt werden. Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Mai 2022 beschließt, dass die Behörden aufgrund des „Kerst“-Urteils nicht verpflichtet sind, diese Steuerbescheide von Amts wegen herabzusetzen. Juristen sehen jedoch noch Argumente für eine solche Herabsetzung, die in dem genannten Urteil nicht behandelt wurden. Selbstverständlich werden diese Argumente dem Finanzgericht vorgelegt.
Um von einem positiven Ergebnis zu profitieren, werden Hunderttausende Anträge auf eine von Amts wegen vorgenommene Ermäßigung gestellt werden. Van Rij wird nun gesetzlich festlegen, dass auf diese Anträge die Sonderregelungen für Massenbeschwerden Anwendung finden. Dadurch wird die Bearbeitung und Abwicklung durch die Steuerbehörde erheblich vereinfacht. Die von van Rij vorgeschlagene Regelung sieht zudem vor, dass jeder Steuerpflichtige, den die Angelegenheit betrifft, von einer positiven Entscheidung profitiert – auch diejenigen, die keinen Antrag gestellt haben (oder diesen nicht rechtzeitig eingereicht haben). Für viele Steuerpflichtige wird es dadurch nicht notwendig sein, Anträge auf eine von Amts wegen gewährte Ermäßigung zu stellen.
Dennoch eine Bitte
Der Nachteil eines Massenverfahrens besteht darin, dass individuelle Argumente darin nicht berücksichtigt werden können. Wer der Ansicht ist, dass seine individuelle Situation so dringlich ist, dass ein Antrag auf Ermessensermäßigung dennoch angebracht ist, tut daher gut daran, rechtzeitig einen Antrag auf Ermessensermäßigung zu stellen und dabei ausdrücklich anzugeben, dass er weitere Argumente vorbringen möchte, als im Massenverfahren zur Diskussion stehen. Es versteht sich von selbst, dass solche individuellen Anträge konkret und ausführlich begründet werden müssen und dass möglicherweise auch ein Verfahren vor dem Finanzgericht folgen muss.
ACHTUNG: Rechtzeitigen Einspruch gegen neue Steuerbescheide einlegen!
Wenn Sie Ihre neuen endgültigen Steuerbescheide erhalten, in denen Einkünfte aus Spar- und Anlagevermögen enthalten sind, MÜSSEN Sie Ihre Rechte sichern, indem Sie innerhalb von 6 Wochen nach dem Ausstellungsdatum dieses Bescheids (pro forma) Einspruch einlegen. Für diese Einsprüche wird auch das Massenbeschwerdeverfahren für anwendbar erklärt. Dabei gilt jedoch NICHT, dass ein positiver Ausgang dieses Verfahrens auch für Steuerpflichtige gilt, die keinen (oder zu spät) Einspruch gegen ihren Steuerbescheid eingelegt haben.
