Bezirksgericht Zeeland-West Brabant hat bestätigt, dass die Meldepflicht nicht erfüllt ist, wenn das falsche Meldeformular eingereicht wurde.
Falsches Banknotenstück
Nur im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung gibt es verschiedene Arten von Steuererklärungsformularen. Wann reicht man das falsche Formular ein? Das ist der Fall, wenn man beim Finanzamt ein anderes Steuererklärungsformular einreicht als das, das einem ausgestellt wurde.
Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihnen das Finanzamt ein falsches Steuererklärungsformular ausgehändigt hat, sollten Sie das Finanzamt bitten, Ihnen das richtige Formular auszuhändigen. Ein anderes Steuererklärungsformular als das ausgehändigte kann das Finanzamt in seinen Systemen nicht verarbeiten.
Wenn Sie ein falsches Steuererklärungsformular einreichen, wird das Finanzamt – natürlich erst, nachdem Sie aufgefordert wurden, das richtige Formular einzureichen – von Amts wegen einen Steuerbescheid erlassen, der mit einer Verspätungsstrafe (385 €) verbunden ist. Das Gericht bestätigt diese Geldbuße, obwohl das Steuererklärungsformular (das falsche Formular) fristgerecht eingereicht wurde und die richtigen Angaben enthielt. Anmerkung hierzu ist jedoch, dass der Steuerpflichtige im Verfahren nicht geltend gemacht hat, dass jegliche Schuld fehle und/oder ein vertretbarer Standpunkt vorliege.
Arten von Steuererklärungsformularen
Dem weitaus größten Teil der Steuerpflichtigen stellt das Finanzamt einen P-Schein . Das ist das Steuererklärungsformular für inländische Steuerpflichtige (Personen mit steuerlichem Wohnsitz in den Niederlanden).
Ausländischen Steuerpflichtigen stellt die Steuerbehörde eine C-Schein . Dies betrifft Personen, deren steuerlicher Wohnsitz außerhalb der Niederlande liegt, die jedoch gesetzlich ausdrücklich genannte, mit den Niederlanden verbundene Einkünfte beziehen.
Wer aus den Niederlanden auswandert oder in die Niederlande einwandert, erhält eine M-Schein. In diesem Formular muss das Einkommen aufgeschlüsselt nach dem Zeitraum der inländischen und dem der ausländischen Steuerpflicht angegeben werden.
Und schließlich gibt es noch das F-Schein. Dieser Bescheid wird an (die Erben von) Steuerpflichtige ausgestellt, die im Jahr der Steuererklärung verstorben sind.
