Einmal zum Notar für mehrere Schenkungen

Um Vermögen zu übertragen, ist es oft sinnvoll, jedes Jahr Schenkungen in Form einer Schuldanerkenntnis vorzunehmen. Dann muss man jedes Jahr zum Notar gehen. Oder doch nicht?

Anerkenntnis der Schuld

Eine Schenkung in Form einer Schuldanerkenntnis wird gewählt, wenn der Schenkende nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um eine Barschenkung vorzunehmen, oder die dafür verfügbaren Barmittel (noch) nicht verwenden möchte. Der Schenkende erklärt dann, gegenüber dem Beschenkten eine Schuld zu haben.

Eine Schenkung unter Schuldanerkenntnis ist im Rahmen der Erbschaftsteuer nur dann wirksam, wenn die Schenkung in einer notariellen Urkunde festgehalten ist.

Jedes Jahr ein Vorteil

Für Schenkungen an Kinder gilt eine Freistellung (diese Freistellung beträgt für das Jahr 2021: € 6.604). Auch bei Schenkungen an Enkelkinder (und alle anderen Beschenkten) kann ein Freibetrag in Anspruch genommen werden (dieser Freibetrag beträgt für das Jahr 2021: € 3.244).

Ein weiterer Grund für jährliche Schenkungen liegt im Steuersatz der Erb- und Schenkungssteuer. Dieser beträgt nämlich (im Jahr 2021) für den Wert (über dem Freibetrag) bis zu 128.751 €: 10% und für den Wert über diesem Betrag 20%. Dies sind die Steuersätze für Schenkungen an Kinder. Enkelkinder zahlen 18% bzw. 36%.

Wiederkehrende Spenden

Diese Freibeträge und die gestaffelte Besteuerung können jedes Jahr aufs Neue in Anspruch genommen werden. Dazu muss natürlich jedes Jahr aufs Neue eine Schenkung erfolgen. Bei Schenkungen in Form von Schuldanerkenntnissen bedeutet dies einen jährlichen Besuch beim Notar.

Die naheliegende Lösung besteht darin, in einer notariellen Urkunde festzulegen, dass die Schuld für eine Reihe von Jahren anerkannt wird (eine wiederkehrende Schenkung). Die Steuerbehörde vertritt jedoch die Auffassung, dass diese als eine einzige Schenkung anzusehen sind, die in dem Jahr zu versteuern ist, in dem die notarielle Urkunde beurkundet wird.

Einzelne notarielle Urkunden

Zuletzt spielte für Gerichtshof ’s-Hertogenbosch Eine etwas andere Situation. Es handelte sich hier um fünf separate notarielle Urkunden. Eine, in der die Schenkung für das betreffende Jahr geregelt war. Und vier, in denen die Schenkungen für jedes der folgenden vier Jahre festgehalten waren, unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Schenkende zum Zeitpunkt der Schenkung noch am Leben ist.

Das Gericht bestätigt die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, dass diese fünf Schenkungen nicht als eine Einheit zu betrachten sind. Durch fünf separate Rechtsgeschäfte wurden fünf separate Schenkungen bewirkt. Aufgrund der aufschiebenden Bedingung werden die Schenkungen in dem Jahr besteuert, in dem die Bedingung erfüllt ist.

Es liegt auf der Hand, dass die Steuerbehörde den Fall als Grundsatzfrage betrachtet und ihn dem Obersten Gerichtshof vorlegt.

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