Zwei Brüder betreiben einen Kohlverarbeitungsbetrieb in Form einer Personengesellschaft. Am 30. März 2020 führen sie eine umfassende Umstrukturierung durch. Jeder gründet eine persönliche Holdinggesellschaft und bringt seinen Gesellschaftsanteil in diese ein. Die Holdinggesellschaften gründen anschließend eine gemeinsame GmbH, an der sie jeweils 50% der Anteile halten. Die Holdinggesellschaften bringen daraufhin ihre Gesellschaftsanteile in diese gemeinsame GmbH ein. Diese GmbH gründet ihrerseits eine Betriebs-GmbH und bringt das Unternehmen in diese ein. Die Betriebsimmobilie mit stillen Reserven verbleibt in der gemeinsamen GmbH. All dies geschieht am selben Tag.
Gesamtheit der Rechtshandlungen
Der Finanzprüfer lehnt den Antrag auf stille Umwandlung ab. Die Einbringung ist Teil einer Reihe von Rechtshandlungen, die auf die Übertragung des Unternehmens abzielen. Die stille Umwandlung setzt voraus, dass das Unternehmen von der Gesellschaft, in die die Einlage erfolgt, fortgeführt wird. In diesem Fall ist dies die persönliche Holdinggesellschaft, die das Unternehmen jedoch nicht fortführt. Das Unternehmen landet letztendlich bei der Betriebs-GmbH.
Keine steuerliche Einheit, keine Unternehmensfusion
Der Beschluss zur nahtlosen Umwandlung bietet einen Ausweg: Die Weiterübertragung steht der Regelung nicht entgegen, wenn es sich um eine steuerliche Einheit oder einen Unternehmenszusammenschluss handelt. Bei einer Beteiligung von 50% ist eine steuerliche Einheit zwischen der persönlichen Holding und der gemeinsamen GmbH jedoch nicht möglich. Auch die Unternehmensfusionsregelung bietet keine Abhilfe. Durch die unmittelbare Einbringung in die Holdinggesellschaften liegt keine aus organisatorischer Sicht unabhängige Betriebsführung vor. Das zurückbleibende Betriebsgebäude qualifiziert sich nicht als Geschäftszweig.
Fehler des Beraters
Die Brüder berufen sich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Materiell geht kein Steueranspruch verloren. Zudem hat ihr Berater es versäumt, rechtzeitig eine steuerliche Einheit zu beantragen. Das kann man ihnen doch nicht anlasten? Das Gericht folgt dieser Argumentation nicht. Der Steuerprüfer verfügt bei der Anwendung des Beschlusses über die nahtlose Umstellung über keinen Ermessensspielraum. Der Beschluss lässt keinen Spielraum für eine Interessenabwägung. Der Steuerprüfer prüft lediglich, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist nicht der Fall. Auch die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes scheitert. Dass der Steuerprüfer den Steuerbescheid an die gemeinsame GmbH gemäß der Steuererklärung erlassen hat, kann bei den Brüdern kein Vertrauen wecken.
