Einkommensteuererklärung 2023 einreichen

Ein neues Jahr bedeutet eine neue Einkommensteuererklärung. Viele Menschen müssen diese Steuererklärung für das Jahr 2023 bis zum 1. Mai 2024 beim Finanzamt einreichen. Wir haben einige wichtige Punkte für dich zusammengestellt.

Aufschub

Die Steuerbehörde benötigt etwas Zeit, um alle Daten für die vorausgefüllte Steuererklärung (VIA) zusammenzustellen. Daher ist es erst ab dem 1. März 2024 möglich, die Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2023 einzureichen.

Eine Fristverlängerung für die Einreichung der Steuererklärung ist selbstverständlich möglich. Dazu musst du vor dem 1. Mai 2024 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Die Steuererklärung muss dann bis zum 1. September 2024 eingereicht werden.

Steuerberater dürfen die Steuererklärungen ihrer Mandanten über das Jahr verteilt einreichen, sofern die Steuerbehörde die Steuererklärung für das Jahr 2023 spätestens am 1. Mai 2025 erhalten hat.

Wenn Sie in Ihrer Steuererklärung eine Nachzahlung leisten müssen, hat die Einreichung der Steuererklärung nach dem 1. Mai 2024 den Nachteil, dass das Finanzamt Steuerzinsen berechnet. Für die Steuererklärungen für das Jahr 2023 beginnt dieser Zinszeitraum am 1. Juli 2024. Der Zinssatz ist nicht gerade gering: 7,51 TP3T auf Jahresbasis. Sie können die fälligen Zinsen begrenzen, indem Sie die zu erwartende Steuer bereits im Voraus auf der Grundlage eines vor dem 1. Juli 2024 erlassenen vorläufigen Steuerbescheids zahlen. Dazu müssen Sie jedoch rechtzeitig selbst einen Antrag beim Finanzamt stellen.

Gewinn aus unternehmerischer Tätigkeit

Ab 2023 wird die (steuerliche) Altersrückstellung abgeschafft. Am 31. Dezember 2002 bestehende Altersrückstellungen dürfen gemäß den alten Vorschriften abgewickelt werden. Es dürfen jedoch keine weiteren Einzahlungen mehr erfolgen.

Der Selbstständigenfreibetrag wurde auf 5.030 € gesenkt. In den kommenden Jahren wird dieser Freibetrag weiter gesenkt (auf nur noch 900 € im Jahr 2027).

Der Höchstbetrag, der für geschäftliche Fahrten mit dem Privatwagen des Unternehmers vom Gewinn abgezogen werden kann, wurde auf 0,21 € pro Kilometer angehoben.

Bei der Berechnung des Gewinns können bestimmte neue Betriebsmittel, die im Jahr 2023 erworben oder hergestellt wurden, nach eigenem Ermessen abgeschrieben werden. Es dürfen maximal 50% des Abschreibungspotenzials dieser Betriebsmittel nach eigenem Ermessen abgeschrieben werden.

Abzug von Einzahlungen/Beiträgen für eine Leibrente

Im Jahr 2023 wird der Spielraum für den Abzug der Einzahlung oder Prämie für eine Leibrente als Ausgabe für die Einkommenssicherung erheblich erweitert. Siehe unseren Artikel Mehr Spielraum, um für das Alter zu sparen. Nur Beiträge/Einzahlungen, die tatsächlich im Jahr 2023 geleistet wurden, dürfen im Jahr 2023 vom Jahres- und/oder Rückstellungsspielraum abgezogen werden.

Exzessive Kreditaufnahme

Geschäftsführer, die am 31. Dezember 2023 insgesamt mehr als 700.000 € zuzüglich der steuerlich anerkannten Eigenheimschuld bei ihrer/ihren GmbH(s) schulden, zahlen auf den übersteigenden Betrag eine Steuer auf wesentliche Beteiligungen (Box 2).

Kasten 3 (Sparen und Anlegen)

Die Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3) werden im Jahr 2023 ausschließlich auf der Grundlage der pauschalen Sparvariante berechnet. Im Jahr 2022 wurde noch entweder die gesetzliche Regelung oder die pauschale Sparvariante angewendet, je nachdem, welche Variante zu einer geringeren Steuerbelastung führte.

Im Hinblick auf die Einführung der pauschalen Sparvariante wurden Vorschriften erlassen, um eine Arbitrage hinsichtlich des Stichtags zu verhindern. Diese Vorschriften treten jedoch erst am 1. Januar 2024 in Kraft.

Die Pauschalrendite auf die übrigen Vermögenswerte beträgt für 2023: 6,17%. Die Pauschalrenditen für Bankguthaben und Verbindlichkeiten werden in Kürze endgültig festgelegt (voraussichtlich werden diese für Bankguthaben bei etwa 1% und für Verbindlichkeiten bei etwa 2,5% liegen).

Der Anteil an der Rücklage einer Eigentümergemeinschaft (VvE) und ein Guthaben auf einem Treuhandkonto (beispielsweise bei einem Notar) gelten ab 2023 als Bankguthaben. Für das Jahr 2022 und frühere Jahre gilt dies nicht, da diese Frage derzeit vor Gericht verhandelt wird.

Der Steuersatz in Box 3 wurde von 31% im Jahr 2022 auf 32% im Jahr 2023 angehoben.

Ob die Pauschalregelung für Einkünfte aus Spar- und Anlageerträgen mit dem EU-Recht vereinbar ist, wird derzeit noch vor dem Finanzgericht geprüft. Wahrscheinlich wird es im Laufe des Jahres 2024 mehr Klarheit in dieser Angelegenheit geben.

Die Tabelle zur Leerstandsquote wurde mit Wirkung ab 2023 aktualisiert. Dies hat zur Folge, dass in deutlich weniger Fällen ein Wert unterhalb des WOZ-Werts vorliegt.

Forderungen zwischen steuerlichen Partnern sowie Forderungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern werden ab 2023 steuerfrei gestellt. Im bis einschließlich 2022 angewandten System zur Berechnung der Pauschalrendite wurden diese Forderungen und Verbindlichkeiten miteinander verrechnet, sodass sie nicht zu steuerpflichtigem Einkommen aus Spar- und Anlageerträgen führten.

Schließlich wurde die Berechnung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei ausländischen Vermögensbestandteilen ab 2023 geändert.

Spenden

Ab 2023 ist der Steuerabzug für regelmäßige Spenden auf 250.000 € pro Kalenderjahr begrenzt. Siehe unseren Artikel Obergrenze für den Steuerabzug von regelmäßigen Spenden.

Mittelwertbildung

Die Durchschnittsregelung wurde mit Wirkung ab 2023 abgeschafft. Aufgrund der Übergangsregelung ist der Zeitraum 2022–2024 der letzte, der in die Durchschnittsberechnung einbezogen werden kann. Selbstverständlich darf ein Jahr nur einmal in die Durchschnittsberechnung einfließen.

Im Jahr 2023 sind die sogenannten basismindernden Posten (Unternehmerfreibetrag, KMU-Freistellung, TBS-Freistellung, Eigenheimabzug und personenbezogener Abzug) nur noch zum Satz der untersten Steuerklasse abzugsfähig, in der das Einkommen aus Arbeit und Eigenheim besteuert wird (diese gilt im Jahr 2023 bis zu einem Einkommen von 73.031 €). Das Jahr 2022 war das letzte Jahr der schrittweisen Abschaffung dieser Maßnahme. Im Jahr 2022 waren diese Abzugsposten, soweit sie in die höchste Steuerstufe fielen, noch zu 40% abzugsfähig. Im Jahr 2023 entspricht dies dem Steuersatz der untersten Steuerklasse: 36,93% (die Steuerkorrektur beträgt im Jahr 2023 somit: 49,5% -/- 36,93% = 12,57%).

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