Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Dezember 2021 entschieden, dass die Steuer in Box 3 höchstens auf die tatsächlich erzielten Erträge aus Spar- und Anlagegeschäften zu entrichten ist (Weihnachtsurteil). Staatssekretär Van Rij beschreibt in einem Brief der Kammer die Auswirkungen dieses Urteils auf die laufenden Verfahren der Steuerbehörde.
Steuererklärung 2021
Dieses Urteil wird im Steuererklärungsprogramm 2021 noch nicht berücksichtigt. Da der politische Entscheidungsprozess noch nicht abgeschlossen ist, konnten die Auswirkungen des Urteils noch nicht in die IT-Systeme der Steuerbehörde integriert werden. Die Steuererklärungskampagne 2021 ist heute dennoch wie geplant angelaufen.
Alle Bürger werden gebeten, ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 wie gewohnt einzureichen. Bei der Festsetzung des Steuerbescheids berücksichtigt die Steuerbehörde die Auswirkungen des Urteils des Obersten Gerichtshofs. Die Steuererklärungen, in denen Box 3 berücksichtigt wurde, werden vom Finanzamt gesondert behandelt, bis die IT-Systeme so angepasst sind, dass Steuerbescheide ausgestellt werden können, die dem Urteil Rechnung tragen. Diese Steuerbescheide werden voraussichtlich später als zum üblichen Termin am 1. Juli 2022 ausgestellt. Wenn bei Einreichung der Steuererklärung nach dem 1. Mai 2022 ein Steuerbetrag zu zahlen ist, werden Steuerzinsen (4% pro Jahr) berechnet.
Die Steuerbehörde prüft derzeit noch, wie mit Steuerpflichtigen verfahren werden soll, die:
- im Nachhinein betrachtet in ihrer Steuererklärung für 2021 nicht die optimale Aufteilung des gemeinsamen Einkommens und des Vermögens der Box 3 gewählt haben;
- durch die Anwendung des Urteils im Nachhinein eine niedrigere Schwelle für den Abzug von Krankheitskosten und Spenden haben.
VA 2022
Da es wichtig ist, dass Bürger, die Anspruch auf eine Einkommensteuerrückerstattung haben, die vorläufigen Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2022 wie gewohnt erhalten. Ein weiterer Grund dafür ist, dass Steuerpflichtigen, die Einkommensteuer zahlen müssen, die Möglichkeit gegeben werden soll, die Zahlung über das Jahr 2022 zu verteilen. Unrichtigkeiten in diesen vorläufigen Bescheiden werden in den endgültigen Bescheiden korrigiert.
Zahlungsaufschub
Die Steuerbehörde bietet Bürgern, die den vorläufigen Steuerbescheid für 2022 teilweise nicht bezahlen möchten, eine Zahlungsaussetzung an. Diese Zahlungsaussetzung bedeutet, dass keine (Zwangs-)Beitreibungsmaßnahmen wie Zahlungserinnerungen und Mahnungen ergriffen werden, wenn der vorläufige Steuerbescheid für 2022 (teilweise) nicht bezahlt wird. Die Vollstreckungspause dauert so lange, bis der endgültige Steuerbescheid ergeht, in dem die Folgen des Urteils berücksichtigt sind. Leider wird in dem Schreiben an das Parlament nicht erwähnt, wie während der Vollstreckungspause mit den Vollstreckungszinsen umgegangen wird (der Begünstigte der Vollstreckungspause erhält hierzu ein Schreiben vom Finanzamt).
Bürger, deren Steuerbescheid kein Einkommen aus Box 3 enthält, haben keinen Anspruch auf die Aussetzung der Beitreibung. Wenn diese Bürger die Zahlungen auf den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2022 nicht fristgerecht leisten, erhalten sie ein Schreiben, in dem mitgeteilt wird, dass die Zahlungsaussetzung beendet wird, und in dem die zu zahlenden Raten aufgeführt sind.
