Einkommen zwischen den Partnern aufteilen

Steuerliche Partner können einen Teil ihres Einkommens und ihrer Abzugsbeträge nach Belieben aufteilen. Und das kann in der Praxis einen erheblichen Unterschied bei der zu zahlenden Einkommensteuer ausmachen.

Gemeinsame Einkommensbestandteile

Die willkürliche Aufteilung gilt weder für das gesamte Einkommen noch für alle Abzugsposten, sondern nur für:

  • das Einkommen (positiv oder negativ) aus der eigenen Wohnung;
  • die Einkünfte aus einer wesentlichen Beteiligung (Box 2) und die Dividendensteuer;
  • der personenbezogene Freibetrag (in der Praxis handelt es sich dabei insbesondere um bestimmte Gesundheitskosten und abzugsfähige Spenden);
  • Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3) und die Dividendensteuer.

Die Partner müssen in ihrer Steuererklärung die von ihnen gewünschte Aufteilung wählen. Die gewählte Aufteilung kann grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt angepasst werden, zu dem die endgültigen Steuerbescheide beider Partner rechtskräftig sind.

Alles aufteilen

Das Gericht Arnheim-Leeuwarden hat kürzlich in einem Fall in dem der Steuerpflichtige geltend macht, dass ALLE Einkünfte zwischen den steuerlichen Partnern aufgeteilt werden können müssen. Andernfalls würden Alleinverdiener gegenüber Doppelverdienern steuerlich benachteiligt.

Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung nicht jeder vernünftigen Grundlage entbehrt. Der Richter darf die Gültigkeit der vom Gesetzgeber angeführten Gründe nicht überprüfen, da dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Die Klage des Steuerpflichtigen wird daher abgewiesen. Die willkürliche Aufteilung zwischen den steuerlichen Partnern beschränkt sich auf die dafür vorgesehenen Einkünfte und Abzugsposten.

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