Einfachere Umsatzsteuer im E-Commerce

E-Commerce-Mehrwertsteuer VWGNijhof

E-Commerce, also der Online-Verkauf von Waren und Dienstleistungen, wird immer beliebter. Es ist daher höchste Zeit, das Mehrwertsteuersystem entsprechend anzupassen. Denn dieses System beeinflusst derzeit die Wettbewerbsverhältnisse innerhalb und außerhalb der Europäischen Union (EU). Das ist ausdrücklich nicht beabsichtigt. Die Europäische Kommission hat hierzu einen Vorschlag zur Veröffentlichung freigegeben.

Einfuhrbefreiung für Kleinsendungen

Bei der Einfuhr von Waren aus Ländern außerhalb der EU in die EU fällt Mehrwertsteuer an. Beträgt der Wert der Sendung jedoch weniger als 22 €, ist die Einfuhr von der Mehrwertsteuer befreit. Diese Befreiung führt zu Wettbewerbsverzerrungen und wird daher abgeschafft. Siehe unseren Artikel Einfuhr-Mehrwertsteuer: Wird die Befreiung abgeschafft?

Fernabsatz

Werden Waren an einen Nichtunternehmer (im Rahmen der Mehrwertsteuer auch als „Privatperson“ bezeichnet) geliefert, ist die Mehrwertsteuer in dem Land zu entrichten, in dem der Lieferant ansässig ist. Wenn der Transport dieser Waren durch den Lieferanten erfolgt oder von diesem organisiert wird, liegt ein Fernverkauf vor. Sobald ein Lieferant mit seinem Gesamtumsatz aus Fernverkäufen einen für jeden EU-Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwert überschreitet, muss die Mehrwertsteuer in dem Land abgeführt werden, in dem der private Abnehmer wohnt.

Der Lieferant muss sich dann in dem EU-Mitgliedstaat der Abnehmer als mehrwertsteuerpflichtiger Unternehmer registrieren lassen. Anschließend müssen alle mehrwertsteuerrechtlichen Verpflichtungen in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat erfüllt werden. In der Regel muss hierfür ein in diesem Mitgliedstaat ansässiger Berater hinzugezogen werden. Der grenzüberschreitende E-Commerce erleidet dadurch einen Wettbewerbsnachteil gegenüber in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Unternehmern.

Kleiner E-Commerce

Die Europäische Kommission will für jeden Mitgliedstaat einen einheitlichen Schwellenwert von 10.000 € einführen. Unternehmer, deren Umsatz aus dem E-Commerce (sowohl Waren als auch Dienstleistungen) unter 10.000 € bleibt, müssen keine Mehrwertsteuer des EU-Mitgliedstaats berechnen, in den die Waren versandt werden.

“Großer” E-Commerce: MOSS

Die Abkürzung MOSS steht für „Mini One Stop Shop“. Es handelt sich um ein System, mit dem Unternehmer die in anderen EU-Mitgliedstaaten fällige Mehrwertsteuer über die Steuerbehörde des Landes abführen, in dem sie ansässig sind. Dieses System gilt derzeit für elektronische Dienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen und Rundfunkdienstleistungen, die an Nichtunternehmer erbracht werden.

Der Vorschlag sieht vor, das MOSS-System auch für den Online-Verkauf von Waren einzuführen. Unternehmer, die Fernverkäufe tätigen, müssen sich dann nicht mehr in anderen EU-Mitgliedstaaten für die Umsatzsteuer registrieren lassen. Zudem gelten für sie die Rechnungsstellungsvorschriften des EU-Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind. Und die Kontrolle der Umsatzsteuerabführung erfolgt durch die Steuerbehörde ihres Sitzlandes.

Wann?

Die Einführung dieser Maßnahmen ist für den Zeitraum von 2018 bis einschließlich 2021 geplant.

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