Eine Turboliquidation bietet keinen Schutz vor einer Nachforderung der AB-Abgabe

Eine Frau hält 20% der Zertifikate in einer Holding. Die operative Gesellschaft wird im Rahmen einer Turbo-Liquidation abgewickelt, und das Unternehmen geht als Einzelunternehmen auf ihren Vater über. Niemand gibt Einkünfte aus einer wesentlichen Beteiligung an. Jahre später erlässt der Steuerprüfer Nachforderungsbescheide. Die Tochter macht geltend, dass die Turbo-Liquidation bedeute, dass keine Erträge und somit auch keine Einkünfte aus einer wesentlichen Beteiligung vorlägen. Das Gericht weist dieses Vorbringen zurück.

Von einer GmbH zu einem Einzelunternehmen

Der Vater führt sein Unternehmen über eine operative Gesellschaft, die einer Holding angehört, an der er vierzig Zertifikate hält. Im Jahr 1994 schenkt er seinen beiden Kindern jeweils acht Zertifikate, insgesamt also sechzehn. Die Tochter verfügt damit über 20% und somit über eine wesentliche Beteiligung. Zum 1. Januar 2018 möchte der Vater das Unternehmen als Einzelunternehmen weiterführen. Die Tochtergesellschaft wird im Rahmen einer „Turbo-Liquidation“ aufgelöst. Dabei handelt es sich um eine schnelle Beendigung ohne Abwicklung, sofern keine Erträge vorliegen. Der Buchhalter geht von einer stillen Rückführung aus, beantragt jedoch keinen Bescheid. In den Einkommensteuererklärungen für 2018 wird kein AB-Einkommen angegeben, obwohl eine Liquidation normalerweise zu einem Veräußerungsgewinn führt.

Vermögenssprung wirft Fragen auf

Der Steuerprüfer erteilt im Juni 2019 die Steuerbescheide für 2018 entsprechend den Steuererklärungen. Im Dezember 2019 gibt die Betriebsgesellschaft in ihrer Körperschaftsteuererklärung an, dass sie aufgelöst wurde. Bei einer Prüfung stellt sich heraus, dass kein Antrag auf „stille Rückkehr“ gestellt wurde und dass eine Forderung in Höhe von gut zwei Tonnen gegenüber dem Vater bestand. Diese stellt einen Wert für die Zertifikatsinhaber dar. Der Körperschaftsteuerprüfer macht seinen Kollegen von der Einkommensteuer darauf aufmerksam, und im Oktober 2023 folgen Nachforderungsbescheide. Die Tochter und ihr steuerlicher Partner müssen jeweils 22.246 € an AB-Einkommen versteuern.

Neuer Sachverhalt oder behördliches Versäumnis?

Die Tochter macht in erster Linie geltend, dass der Steuerprüfer keine Nachforderung erheben dürfe. Die Auflösung sei schließlich bei der Handelskammer registriert worden, und ihre Stellung als Zertifikatsinhaberin sei bekannt gewesen. Zudem hätte der Vermögenssprung von zwei Tonnen in der Steuererklärung des Vaters, in der die Verbindlichkeit gegenüber der GmbH verschwunden war, den Steuerprüfer alarmieren müssen. Das Gericht weist beide Argumente zurück. Die Körperschaftsteuererklärung, in der die Auflösung vermerkt war, wurde erst eingereicht, nachdem die Einkommensteuerbescheide bereits ergangen waren. Der Vermögenssprung beim Vater begründet keine Untersuchungspflicht hinsichtlich der Steuererklärungen der Tochter. Es liegt also ein neuer Sachverhalt vor.

Turbo-Liquidation ohne Erlöse?

Nach Ansicht der Tochter bedeutet eine 'Turboliquidation', dass keine Erlöse vorliegen und somit auch keine Auszahlung erfolgt. Das Gericht weist dieses Argument entschieden zurück. Eine „Turboliquidation“ ist zwar nur zulässig, wenn keine Erträge mehr vorhanden sind, doch bedeutet dies nicht, dass tatsächlich keine Erträge vorlagen. Die Forderung gegenüber dem Vater weist einen Wert auf. Wie dieser verschwunden ist, bleibt unklar. Die Tochter legt keine Beweise vor. Der Bevollmächtigte räumt in der Verhandlung ein, dass es sich um „Spekulation“ handele, wie die Angelegenheit abgewickelt wurde. Das Gericht folgt daher der Berechnung des Steuerprüfers und bestätigt die Nachforderungsbescheide.

Quelle: Gericht Nordniederlande | Rechtsprechung | ECLI:NL:RBNNE:2026:2181 | 01.06.2026
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