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Die Tarifmaßnahme bezüglich der weitergezahlten Rente stellt keine Diskriminierung dar

Ein Steuerpflichtiger und seine Ehefrau trennen sich 1992. Er zahlt seiner Ex-Ehefrau in den Jahren 2020 und 2021 jeweils 4.078 € aus seiner Altersrente. Diese Zahlungen sind abzugsfähig, aufgrund der Tarifregelung jedoch nicht zum höchsten Steuersatz. Wer sich ab dem 1. Mai 1995 von seinem Ehepartner scheiden lässt, ist davon in der Regel nicht betroffen, da die Rentenkasse in diesem Fall direkt an den ehemaligen Ehepartner zahlt. Das Berufungsgericht sieht in diesem Unterschied eine Diskriminierung und hebt die zusätzliche Besteuerung auf. Der Oberste Gerichtshof urteilt, dass es sich um ungleiche Fälle handelt, sodass die höhere Abgabe bestehen bleibt.

Abrechnung unter Boon/Van Loon

Das Gesetz über den Ausgleich von Rentenansprüchen bei Scheidung (Wet VPS) ist am 1. Mai 1995 in Kraft getreten und gilt aufgrund der Übergangsregelung nicht für frühere Scheidungen. Für diese gelten die Regelungen aus dem Urteil Boon/Van Loon aus dem Jahr 1981. Der Steuerpflichtige erhält die gesamte Rente selbst und verrechnet einen vereinbarten Teil mit seiner ehemaligen Ehefrau. Der Steuerprüfer gewährt auf diese Zahlungen den Abzug für Unterhaltsverpflichtungen. Gleichzeitig wendet er die Tarifmaßnahme an, wodurch der Vorteil auf den Steuersatz der zweiten Steuerklasse begrenzt bleibt.

Gericht greift ein

Nach der Grundregel des VPS-Gesetzes hat der ehemalige Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Auszahlung gegenüber der Rentenkasse. In diesem Fall gibt es keinen Steuerabzug und somit auch keine steuerliche Regelung. Das Gericht sieht darin einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Beide Regelungen teilen Rentenansprüche zwischen sich scheidenden Ehegatten auf und beruhen auf dem Grundsatz der Fürsorge. Eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung sieht das Gericht nicht. Das Berufungsgericht lässt die Tarifmaßnahme außer Acht, woraufhin der Staatssekretär in Kassation geht.

Keine vergleichbaren Fälle

Der Oberste Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Gesetzgeber im Steuerbereich über einen weiten Ermessensspielraum bei der Frage verfügt, ob Fälle gleich sind. Ausschlaggebend ist der Zweck der Tarifmaßnahme, und dieser richtet sich auf Abzugsposten. Nach dem VPS-Gesetz hat der Rentenberechtigte für den ausgeglichenen Teil keinen Abzugsposten. Dieser Teil gehört nicht zu seinem steuerpflichtigen Einkommen. Auch aus Sicht des gesetzlichen Systems sind die Fälle also nicht gleich.

Die Pflege zählt nicht

Dass beide Regelungen die Versorgung des ehemaligen Ehepartners in den Vordergrund stellen, ändert daran nichts. Es geht hier um den Steuerabzug bei demjenigen, der die Zahlungen leistet, nicht um die steuerliche Situation des Empfängers. Der Oberste Gerichtshof stellt zudem fest, dass dies auch für Personen gilt, die sich nach dem 1. Mai 1995 scheiden ließen, jedoch ausnahmsweise keine Ausgleichszahlung leisten. Das Urteil des Gerichts bleibt bestehen. 

Quelle: Oberster Gerichtshof | Rechtsprechung | ECLI:NL:HR:2026:1488 | 17.09.2026
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