Die Bezirksgericht Nordholland hat entschieden, dass eine Stiftung, die die Anteile einer BV hält, nicht als ANBI gilt. Dies hätte im Vorfeld besser geregelt werden können.
ANBI
Die Abkürzung ANBI steht für „Algemeen Nut Beogende Instelling“ (gemeinnützige Einrichtung). ANBIs genießen die höchstmögliche Befreiung im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer: Alle durch und von einer ANBI erzielten Einkünfte sind nämlich von dieser Steuer befreit. Darüber hinaus sind Spenden an eine ANBI unter bestimmten Voraussetzungen bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer abzugsfähig.
Es versteht sich von selbst, dass eine ANBI eine Vielzahl strenger Auflagen erfüllen muss. Diese finden Sie unter Artikel 1a Durchführungsverordnung zum AWR. Aus verfahrensökonomischen Gründen hat das Gericht zwei davon geprüft: 1. Eine ANBI muss (nahezu) ausschließlich dem Allgemeininteresse dienen und 2. eine ANBI muss eine ordnungsgemäße Buchführung vorweisen.
(Nahezu) ausschließlich im öffentlichen Interesse
„(Nahezu) ausschließlich“ bedeutet, dass die ANBI zu mindestens 90% dem Allgemeininteresse dienen muss. Dazu müssen laut Gericht die eigenen Aktivitäten der ANBI berücksichtigt werden. Der vom Gericht verhandelte Fall betrifft eine Stiftung, die alle Anteile an einer GmbH hält.
Das Gericht bestätigt, dass die Stiftung sowohl durch ihre Satzung als auch durch ihre tatsächlichen Aktivitäten dem Allgemeininteresse dient. Damit ist der qualitative Teil des Kriteriums erfüllt. Der quantitative Teil ist nicht erfüllt, da die Unterstützung der Stiftung für die GmbH mehr als 10% der gesamten Aktivitäten der Stiftung ausmacht. Die GmbH ist eine eigenständige juristische Person, die nicht den ANBI-Status besitzt (und diesen Status auch nicht erwerben kann) und von der erwartet wird, dass sie mit ihrem gesamten Vermögen ein Unternehmen betreibt und Gewinne anstrebt.
Die Unterstützung der GmbH durch die Stiftung (mittels Darlehen, Zuschüssen und Beiträgen zur Deckung des Betriebsdefizits) wird für die Stiftung nicht als eine Maßnahme angesehen, die im Rahmen ihrer Ziele unmittelbar dem Allgemeininteresse dient. Anders wäre es, wenn die Stiftung Beiträge zu bestimmten Projekten der GmbH leisten würde, für die auf der Grundlage einer konkreten Projektbeschreibung und eines konkreten Kostenvoranschlags spezifische Unterstützung gewährt wird. Die Stiftung versuchte, dies mit einer nachträglich erstellten Übersicht über die Kosten zu untermauern, die der BV für bestimmte Projekte entstanden waren. Dieser Nachweis reichte dem Gericht jedoch nicht aus.
Verwaltung
Aus der Buchführung einer ANBI müssen Art und Umfang der Verwaltungskosten, der sonstigen Ausgaben, der Einnahmen und des Vermögens der Einrichtung hervorgehen. Das Gericht stellt fest, dass die Stiftung eine Buchführung betreibt, Jahresabschlüsse erstellt, Vorstandssitzungen abhält und Strategiepläne in ihrer Buchführung vorlegt. Eine Buchprüfung bei der GmbH ergibt jedoch, dass erhebliche Ausgaben, die zu Lasten der Stiftung gehen sollten, bei der GmbH verbucht wurden. Dies wird nicht dadurch behoben, dass diese Kosten nachträglich ermittelt und der Stiftung nachträglich in Rechnung gestellt wurden. Durch die falsch verbuchten Kosten vermittelt die Buchführung zudem ein falsches Bild vom Vermögen der Stiftung.
Der ANBI-Status wurde zu Recht entzogen.
Aufgrund beider Kriterien kommt das Gericht zu dem Schluss, dass das ANBI-Team der Steuerbehörde den ANBI-Status der Stiftung zu Recht entzogen hat. Das Gericht stimmt mit der Stiftung darin überein, dass die Steuerbehörde bei Erlass des ANBI-Bescheids die Art ihrer Tätigkeiten hätte beurteilen müssen. Bei der Beantragung dieses Bescheids wurde jedoch nicht angegeben, dass ein Teil der gemeinnützigen Tätigkeiten in eine GmbH ausgelagert werden sollte. Auch bei der Gründung der GmbH (kurz nachdem die Steuerbehörde den ANBI-Bescheid erteilt hatte) wurde dies der Steuerbehörde nicht gemeldet.
