Eine Schenkung unter Ausschluss verbleibt beim empfangenden Ehegatten

Schenkungen, die ein Ehepartner im Rahmen einer Ausschlussklausel erhalten hat, verbleiben bei diesem Ehepartner. Dies hat das Oberstes Gericht vor kurzem bestätigt.

Gütergemeinschaft

Der Fall betrifft einen Mann und eine Frau, die 1985 in Gütergemeinschaft geheiratet haben. Die Frau erhält in den Jahren 2002, 2004 und 2006 jeweils eine Schenkung in Höhe von 10.000 € (insgesamt also 30.000 €). Der Schenkende hat festgelegt, dass der geschenkte Betrag nicht in die Gütergemeinschaft fällt (Ausschlussklausel).

Im Jahr 2014 wird die Ehe durch Scheidung beendet. Die eheliche Wohnung wird verkauft. Frau X fordert die Hälfte des dabei erzielten Wertzuwachses (Erlös abzüglich Schulden), was der Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens entspricht. Darüber hinaus macht sie einen Anspruch auf 30.000 € im Zusammenhang mit den von ihr erhaltenen Schenkungen geltend.

Ausschlussklausel

Der Oberste Gerichtshof gibt der Frau Recht. Aufgrund der Ausschlussklausel, die der Schenkende den Schenkungen beigefügt hatte, sind die Schenkungen Teil ihres Privatvermögens geblieben. Daran ändert auch nichts, so bestätigt der Oberste Gerichtshof, dass sie die erhaltenen Beträge auf das gemeinsame Bankkonto eingezahlt hat.

Diese Einzahlung verschafft ihr einen Anspruch gegenüber der Gütergemeinschaft. Dieser Anspruch bleibt bestehen, wenn das Ehepaar das Geld zur Tilgung von Schulden der Gütergemeinschaft verwendet. Zu den Schulden der Gütergemeinschaft zählen auch die Konsumausgaben des Paares.

Dem Mann obliegt die Beweislast dafür, dass seine Ex-Frau die Schenkungen zur Tilgung ihrer privaten Schulden verwendet hat. Dies gelingt ihm nicht. Die Gelder sind im Jahr 2014 nicht mehr im Vermögen nachweisbar. Es ist unklar, wofür sie genau ausgegeben wurden. Es gibt auch keine Aufzeichnung darüber, was Mann und Frau bezüglich der Verwendung der Gelder miteinander vereinbart haben. Dem Mann gelingt es daher nicht, die Vermutung zu widerlegen, dass die Schenkungen für Konsumausgaben verwendet wurden, die als gemeinsame Schulden anzusehen sind.

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs betrifft das (Ehegüter-)Recht, wie es vor dem 1. Januar 2018 galt.

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