Eine Schadensersatzzahlung einer GmbH auf ein Privatkonto gilt als Auszahlung der Altersversorgung

Eine GmbH erhält nach einem Zivilverfahren eine Entschädigung in Höhe von fast 700.000 €. Der Betrag wird auf das Privatkonto des Geschäftsführers überwiesen. Der Steuerprüfer stuft einen Teil der Entnahme als Auszahlung aus der selbstverwalteten Altersvorsorge ein. Der Geschäftsführer macht geltend, dass die Entschädigung der GmbH überhaupt nicht zustehe. Zudem bestreitet er, dass der Steuerbescheid fristgerecht ergangen sei. Ist der Steuerbescheid rechtskräftig?

Schadensersatz

Ein Geschäftsführer und Gesellschafter hält alle Anteile an einer GmbH, die ihm gegenüber eine Pensionsverpflichtung hat. Der steuerliche Bilanzwert dieser Verpflichtung beträgt 229.238 €. Die GmbH erleidet durch Bauarbeiten eines Bauunternehmens einen Schaden. Nach einem Zivilverfahren und der Insolvenz des Bauunternehmens schließen die Parteien einen Vergleich. Die GmbH erhält eine Entschädigung in Höhe von 692.062 €. Dieser Betrag wird jedoch auf ein Bankkonto überwiesen, das auf den Namen des Geschäftsführers selbst lautet. Der Steuerprüfer stuft einen Teil der Entnahme als Abfindung für Rentenansprüche ein. Der Geschäftsführer bestreitet, dass die Entschädigung zum Vermögen der GmbH gehört.

Frist für die Einreichung der Steuererklärung 

Darüber hinaus macht der Geschäftsführer geltend, dass der Steuerbescheid zu spät erlassen worden sei. Der Steuerprüfer habe nämlich einen Auskunftsbescheid erlassen, wodurch sich die Frist für den Steuerbescheid verlängert habe. Nach Ansicht des Geschäftsführers liege hier ein Ermessensmissbrauch vor. Das Berufungsgericht urteilt, dass der Steuerbescheid fristgerecht erlassen wurde. Die normale Verjährungsfrist von drei Jahren wurde um die Dauer der gewährten Fristverlängerung sowie um den Zeitraum zwischen dem Erlass der Auskunftsverfügung und deren Rechtskraft verlängert. Ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor, da das Gericht bereits in einem früheren Verfahren entschieden hat, dass die Auskunftsverfügung zu Recht erlassen wurde.

Auszahlung der Rente 

Was die Entschädigung betrifft, so steht mittlerweile bis hin zum Obersten Gerichtshof fest, dass diese für die GmbH ein steuerpflichtiger Ertrag ist. Da der Betrag auf das Privatkonto des Geschäftsführers überwiesen wurde und dieser nicht beabsichtigt, ihn zurückzuzahlen, hat er der GmbH Vermögen entzogen. Das Berufungsgericht urteilt, dass der Geschäftsführer einen Teil dieses Betrags als Auszahlung aus der selbstverwalteten Altersvorsorge entnommen hat. Der Abfindungswert wurde zu Recht als Entgelt aus einem früheren Arbeitsverhältnis besteuert. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Geschäftsführer die Entnahme selbst so beabsichtigt hat. Entscheidend ist, dass der Geschäftsführer einen Betrag aus der GmbH entnimmt, während die GmbH ihm gegenüber eine Rentenverpflichtung hat. 

Geschäftsführende Gesellschafter mit einer selbstverwalteten Altersvorsorge müssen berücksichtigen, dass Geldflüsse von der GmbH in den privaten Bereich steuerlich als Auszahlung gewertet werden können, mit allen daraus resultierenden Konsequenzen.

Quelle: Berufungsgericht ‘s-Hertogenbosch | Rechtsprechung | ECLI:NL:GHSHE:2025:3545 | 09.12.2025
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