Zwei Gesellschafter handeln über eine offene Handelsgesellschaft (VOF) mit amerikanischen Autoteilen. Nach einem Computerabsturz gehen ihre Unterlagen verloren. Um die Steuererklärung schlüssig zu gestalten, bewerten sie den Lagerbestand zu aktuellen Preisen statt zum historischen Anschaffungswert. Die Differenz verbuchen sie über das Kapitalkonto. Der Steuerprüfer akzeptiert dies nicht. Die Neubewertung müsse im Gewinn ausgewiesen werden. Der Unternehmer wehrt sich unter Berufung auf die Fehlerlehre.
Sprunghafter Vermögenszuwachs
Der Prüfer stellt fest, dass das Endvermögen der VOF zum 31. Dezember 2018 nicht mit dem Anfangsvermögen zum 1. Januar 2019 übereinstimmt. Die Differenz beträgt 219.384 €. Der Unternehmer erklärt, dass dies auf einen Computerabsturz zurückzuführen ist, durch den viele Daten verloren gegangen sind. Um die Buchhaltung rekonstruieren zu können, hat er den Lagerbestand zu den aktuellen Einkaufspreisen zum 1. Januar 2021 anstelle der historischen Anschaffungskosten bewertet. Die Differenz hat er auf dem Kapitalkonto des anderen Gesellschafters verbucht.
Der historische Anschaffungswert ist der Maßstab
Der Prüfer vertritt die Auffassung, dass der Lagerbestand steuerlich zum historischen Anschaffungswert zu bewerten ist. Eine Neubewertung zu aktuellen Preisen verstößt gegen die guten kaufmännischen Gepflogenheiten. Zudem darf eine Neubewertung nicht über das Eigenkapital erfolgen, sondern ist in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Durch die Aufwertung des Lagerbestands und die Ausgliederung der Differenz aus dem Gewinn weist die OHG in späteren Jahren eine zu niedrige Bruttomarge und damit einen zu geringen Gewinn aus.
Begrenzte Korrektur
Der Prüfer korrigiert zunächst die gesamte Differenz, revidiert jedoch seine Auffassung im Einspruchsverfahren. Aus den Unterlagen geht hervor, dass der Lagerbestand zum 1. Januar 2019 mit 340.000 € bewertet wurde, während in der Bilanz zum 31. Dezember 2018 ein Lagerbestand von 177.968 € ausgewiesen ist. Die Differenz von 162.032 € wurde über das Kapitalkonto statt über den Gewinn verbucht. Der Steuerprüfer korrigiert daher diesen Betrag. Da der Unternehmer gemäß 50% Anspruch auf den Gewinn hat, beläuft sich seine Korrektur auf 81.016 €.
Die Fehlerlehre bietet keinen Trost
Der Unternehmer macht geltend, dass die Ursache für die Abweichung in früheren Jahren liege und eine etwaige Korrektur dort erfolgen müsse. Das Gericht weist dieses Vorbringen zurück. Auch wenn der Fehler in früheren Jahren entstanden ist, kann der Steuerprüfer ihn gemäß der Fehlerlehre im ältesten noch offenen Jahr korrigieren. Das ist hier das Jahr 2019. Schließlich muss der Gesamtgewinn besteuert werden. Ein Vermögenssprung, der der Besteuerung entgeht, ist damit ausgeschlossen.
