Eine neu gegründete Holdinggesellschaft darf die Mehrwertsteuer nicht abziehen

Gericht Arnheim kommt zu dem Schluss, dass eine neu gegründete Holdinggesellschaft (noch) keine Mehrwertsteuer abziehen darf.

Der Fall betrifft eine GmbH, die im Jahr 2018 gegründet wurde. Die GmbH erwirbt alle Anteilsscheine einer anderen GmbH (die Anteile befinden sich im Besitz einer Treuhandstiftung), die ihrerseits Anteile an drei GmbHs hält. Die GmbH macht den Abzug der gesamten ihr im Jahr 2018 in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer geltend. Das Finanzamt erhebt diese Mehrwertsteuer nachträglich.

Das Gericht stellt fest, dass die BV im Jahr 2018 folgende Tätigkeiten ausübt:

  • die Gewährung von Darlehen an ihre (Tochter- und) Enkelgesellschaften;
  • aktive Führung der (kleinen) Tochtergesellschaften.

Ausleihe

Die Vergabe von Darlehen gegen eine Vergütung in Form von Zinsen gilt nach Ansicht des Gerichtshofs als Leistung im wirtschaftlichen Verkehr. Die GmbH gilt daher für Mehrwertsteuerzwecke als Unternehmer. Allerdings handelt es sich bei der Vergabe von Darlehen um eine von der Mehrwertsteuer befreite Leistung, aus der kein Recht auf Vorsteuerabzug abgeleitet werden kann. Das Gericht stellt fest, dass die Tatsache, dass die GmbH keine Bank ist, daran nichts ändert. Bei dieser Mehrwertsteuerbefreiung geht es nämlich um die Art der Leistung (die Vergabe von Darlehen) und nicht um die Eigenschaft des erbringenden Unternehmers.

(Zukünftige) Managementdienstleistungen

Dass die GmbH im Jahr 2018 Managementdienstleistungen erbracht hat, steht im Verfahren nicht zur Debatte. Der Managementvertrag wurde jedoch erst im Jahr 2021 unterzeichnet. Im Jahr 2018 hat die BV für die Managementdienstleistungen keine Rechnungen ausgestellt (die BV begründet dies damit, dass die (kleinen) Tochtergesellschaften die Managementgebühr – noch – nicht bezahlen konnten). Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass keine (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Tätigkeiten vorliegen, sodass auch aus diesen Leistungen kein Anspruch auf Vorsteuerabzug abgeleitet werden kann.

Die BV beruft sich zudem auf die Rechtsprechung, wonach bereits in der Phase der Aufnahme von mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeiten ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Das Gericht entscheidet jedoch, dass die GmbH die (Management-)Leistungen bereits erbracht hat, dafür aber noch keine Vergütung erhalten hat. Von der Aufnahme künftiger Tätigkeiten kann daher nach Ansicht des Gerichts keine Rede sein.

Inhaltsübersicht