
Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz wurde zum 1. Januar 2019 auf 9% angehoben. Dieser liegt jedoch immer noch deutlich unter dem allgemeinen Satz von 21%. Grund genug für Unternehmer, zu prüfen (oder prüfen zu lassen), ob ihre Leistungen (teilweise) unter den ermäßigten Mehrwertsteuersatz fallen. Der anzuwendende Mehrwertsteuersatz ist natürlich nur dann wirklich von Bedeutung, wenn der Abnehmer die Mehrwertsteuer nicht abziehen darf.
Verkauf von Schlafzimmerartikeln
Bei Appellationsgericht Arnheim-Leeuwarden Ein Unternehmer gibt an, verschiedene Dienstleistungen zu erbringen. Über Showrooms in Belgien und den Niederlanden sowie über eine Reihe von Websites:
- er erbringt die Dienstleistung des Probeschlafens;
- Er verkauft Geschenkgutscheine;
- Er verkauft (Schlafzimmer-)Artikel.
Nicht künstlich aufteilen
Der Gerichtshof verweist auf einen Urteil des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2012. Darin hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass bei der gleichzeitigen Erbringung von zwei (oder mehr) Leistungen keine künstliche Aufteilung vorgenommen werden darf. Liegt eine Hauptleistung vor, müssen Nebenleistungen dieser zugerechnet werden. Eine Leistung ist eine Nebenleistung, wenn sie kein Selbstzweck ist, sondern ein Mittel, um die Hauptleistung so attraktiv wie möglich zu gestalten.
Probeschlafen
Das Probeschlafen bedeutet, dass der Kunde gekaufte Produkte 14 Tage lang ausprobieren und bei Bedarf kostenlos zurückgeben kann. Das Gericht urteilt, dass dies keine eigenständige Leistung darstellt, sondern lediglich eine Leistung, die den Verkauf der Produkte attraktiver machen soll. Das Probeschlafen ist daher für Mehrwertsteuerzwecke im Verkauf der Produkte enthalten.
Geschenkgutschein
Mit dem Geschenkgutschein beabsichtigt der Unternehmer, die Produkte mehrwertsteuerfrei liefern zu können. Das Gericht urteilt, dass es dem Kunden um den Kauf der Produkte geht, nicht um den Geschenkgutschein. Der Geschenkgutschein kann ausschließlich gegen ein komplett neues Bett eingelöst werden. Der Kunde zahlt die Preise für diese Produkte. Die Attraktivität des Geschenkgutscheins liegt nach Ansicht des Gerichts ausschließlich in der Steuerbefreiung, von der der Unternehmer annimmt, dass sie damit verbunden ist. Der Trick mit dem Geschenkgutschein führt nicht dazu, dass auf die gelieferten Produkte keine Mehrwertsteuer zu entrichten ist.
Matratzen
In Bezug auf eine Reihe von Matratzen macht der Unternehmer geltend, dass für die Lieferung der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gelte. Das Gericht stellt zunächst fest, dass nach ständiger Rechtsprechung die Beweislast dafür, dass der ermäßigte Steuersatz gilt, beim Unternehmer liegt.
Dem Unternehmer gelingt es nicht, das Gericht davon zu überzeugen, dass es sich um Anti-Dekubitus-Matratzen und allergiefreie (Matratzen-)Bezüge handelt, wie sie in Position a.37 der Tabelle I des Umsatzsteuergesetzes beschrieben sind. Alle Lieferungen unterliegen daher dem allgemeinen Mehrwertsteuersatz (21%).
