Eine Handvoll E-Mails bringt ein ganz normales Gehalt ein

Ein Geschäftsführer macht geltend, er habe aufgrund von Herzproblemen keine Tätigkeiten für seine GmbH ausgeübt. Daher sei die Regelung zum üblichen Gehalt nicht anwendbar. Das Berufungsgericht sieht das anders. Aus Briefen und E-Mails geht hervor, dass der Geschäftsführer im fraglichen Jahr im Namen der GmbH Einsprüche eingereicht, Anträge gestellt und mit dem Finanzamt korrespondiert hat. Diese administrativen Tätigkeiten reichen aus, um das übliche Gehalt zu berücksichtigen.

Kosmetiksalon über eine GmbH

Die Ehefrau des Geschäftsführers betreibt einen Kosmetiksalon. Nach ihrer Privatinsolvenz im Jahr 2016 gründet der Geschäftsführer zwei Gesellschaften, um den Salon unter Beibehaltung des Personals weiterzuführen. Da die Ehefrau vom Insolvenzverwalter nicht als Geschäftsführerin zugelassen wird, übernimmt der Geschäftsführer diese Rolle. Nach Angaben der Ehefrau hat er ausschließlich eine beratende und begleitende Funktion und verrichtet keine tatsächliche Arbeit. Im Januar 2019 wird der Geschäftsführer wegen Herzproblemen und einer Lungenentzündung ins Krankenhaus eingeliefert. Sein Hausarzt stellt fest, dass das Vorhofflimmern durch Stress ausgelöst wird und dass der Geschäftsführer seinen Lebensstil ändern muss.

Steuererklärung ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Der Geschäftsführer reicht seine Einkommensteuererklärung für 2019 mit einem negativen Einkommen von 2.544 € ein. Der Steuerprüfer korrigiert die Steuererklärung und setzt ein übliches Gehalt von 26.470 € fest, das dem Gehalt der bestverdienenden Mitarbeiterin entspricht: seiner Ehefrau. Nach Einlegung eines Einspruchs wird das zu versteuernde Einkommen auf 23.220 € festgesetzt. Der Geschäftsführer legt Berufung ein und macht geltend, dass er aus gesundheitlichen Gründen keine Tätigkeiten ausgeübt habe. Die Tätigkeiten, die er tatsächlich ausgeübt habe, seien seiner Meinung nach rein arbeitstherapeutischer Natur gewesen.

Eigene Korrespondenz als Beweis

Aus den Akten geht hervor, dass der Geschäftsführer im Jahr 2019 in den monatlichen Lohnsteuererklärungen als Ansprechpartner angegeben war. Im März 2019 beantragte er im Namen der Holding eine steuerliche Einheit für die Umsatzsteuer, übermittelte Informationen für eine Anhörung und bestätigte telefonisch getroffene Vereinbarungen per E-Mail. Im April 2019 legte er im Namen der GmbH Einspruch gegen einen Körperschaftsteuerbescheid ein und führte im November und Dezember einen umfangreichen Schriftwechsel mit dem Steuerprüfer über diesen Einspruch.

Erklärungen unzureichend

Die Erklärungen des Hausarztes und der Ehefrau ändern daran nichts. Diese Erklärungen beziehen sich auf den Gesundheitszustand des Geschäftsführers, ändern jedoch nichts daran, dass er die Verwaltungsaufgaben tatsächlich ausgeführt hat. Der Geschäftsführer hat nicht nachgewiesen, dass ein niedrigeres übliches Gehalt angemessen ist. Aus den Erklärungen lässt sich nicht ableiten, dass er lediglich zu arbeitstherapeutischen Tätigkeiten fähig war, für die kein Gehalt gezahlt werden kann. Die Berufung ist unbegründet.

Umfang nicht geprüft

Auffällig ist, dass das Gericht nicht prüft, ob der Umfang der Tätigkeiten das übliche Gehalt rechtfertigt. Die Systematik des Gesetzes ist streng: Sobald feststeht, dass der Geschäftsführer irgendeine Arbeit verrichtet, gilt der Standardbetrag. Möchte der Geschäftsführer ein niedrigeres Gehalt? Dann muss er nachweisen, dass dies für vergleichbare Arbeit üblich ist. Indem er lediglich ärztliche Atteste vorlegt, anstatt konkrete Angaben darüber zu machen, was vergleichbare Verwaltungsarbeit wert ist, lässt der Geschäftsführer diese Chance ungenutzt. Das Ergebnis wirft jedoch Fragen auf. Eine Handvoll Briefe und E-Mails führen zu einem steuerpflichtigen Entgelt von gut 26.000 €.

Quelle: Berufungsgericht Arnheim-Leeuwarden | Rechtsprechung | ECLI:NL:GHARL:2026:4305 | 22.06.2026
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