Eine halbe Schenkung gilt als (fiktiver) Erwerb

Durch Schenkungen können Sie im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vorteile erzielen. Schließlich können Schenkungen als Vorauszahlung auf das Erbe betrachtet werden.

180 Tage

Um zu verhindern, dass noch in allerletzter Minute Vorteile durch Schenkungen erzielt werden, gibt es die 180-Tage-Regelung. Alles, was innerhalb von 180 Tagen vor dem Tod des Erblassers verschenkt wurde, gilt als erbrechtlich erworben. Soweit Schenkungssteuer gezahlt wurde, kann diese mit der Erbschaftssteuer verrechnet werden.

Die 180-Tage-Regelung gilt nicht für Schenkungen, die steuerfrei erhalten wurden:

  • des Königs (oder seines mutmaßlichen Nachfolgers);
  • durch eine mittellose oder mittellose Person (siehe unseren Artikel Sonstige Befreiungen von der Schenkungssteuer);
  • durch eine juristische Person, deren Zweck darin besteht, die Interessen der Arbeitnehmer im Unternehmen des Schenkers zu vertreten;
  • zur Erfüllung einer natürlichen Verpflichtung;
  • unter Berücksichtigung der einmalig erhöhten Freibeträge für Kinder;
  • unter Anwendung der Steuerbefreiung für Schenkungen im Zusammenhang mit der eigenen Wohnung.

Halbe Schenkung

Vor dem Amtsgericht Zeeland-West-Brabant wurde kürzlich ein Fall Zur 180-Tage-Regelung: Der Vater tätigt über seine GmbH eine Schenkung an die Kinder. Die Mutter verstirbt innerhalb von 180 Tagen nach dieser Schenkung. Die Kinder sind der Ansicht, dass die Schenkung, da sie von ihrem Vater stammt, nicht als fiktiver Erwerb für die Erbschaftsteuer berücksichtigt werden muss.

Das Gericht entscheidet jedoch, dass die Schenkung aus der Gütergemeinschaft stammt, in der Vater und Mutter verheiratet waren. Daher stammt die Schenkung zur Hälfte von der Mutter. Diese Hälfte gilt für die Erbschaftsteuer als fiktiver Erwerb.

Die Schenkung wurde den Kindern von der GmbH ihres Vaters überwiesen. Die Anteile an dieser GmbH gehören zur Gütergemeinschaft. Von einem privaten Vermögen kann keine Rede sein. Die Gütergemeinschaft wird daher durch die Schenkung geschmälert. Da der Vater aus Großzügigkeit handelt, wird auch bei der Mutter die Begünstigungsabsicht vermutet. Die Kinder müssen im Rahmen der Berechnung der Erbschaftsteuer auf das Erbe ihrer Mutter die Hälfte der von ihrem Vater erhaltenen Schenkung berücksichtigen.

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