Das entscheidet das Gericht Zeeland-West-Brabant in einem Fall in dem es um die Frage geht, ob die Übertragungssteuer nach dem 2%-Satz berechnet werden muss.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass es sich um den Erwerb einer Immobilie handelt und somit um einen steuerpflichtigen Tatbestand für die Erhebung der Grunderwerbsteuer. Auch ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es sich bei dem erworbenen Gegenstand um ein Grundstück handelt. Der Notar hat eine Erklärung zur Grunderwerbsteuer eingereicht, in der diese Steuer zum regulären Satz von 10,4% berechnet wurde.
Der Betroffene legt gegen diese Abgabe Widerspruch ein, da er der Ansicht ist, dass der deutlich niedrigere Tarif 2% anzuwenden sei. Das Gericht weist dies unter Verweis auf die Gesetzgebungsgeschichte, in der es heißt: “Als Wohnraum gelten jedenfalls nicht: ( …..) – Grundstücke, die für den Wohnungsbau vorgesehen sind.“. Die durch objektive Beweise belegte Absicht des Betroffenen, auf dem Grundstück ein Wohnhaus zu errichten, ändert daran nichts.
Auch die Berufung auf die Definition des Begriffs „Baugrundstück“ im Rahmen der Mehrwertsteuer wird vom Gericht zurückgewiesen. Die im Rahmen der Mehrwertsteuer ergangene Rechtsprechung lässt sich nicht auf die Grunderwerbsteuer anwenden.
Anschließend wird das Argument der “menschlichen Dimension” vorgebracht. Dazu stellt das Gericht fest, dass dieses Argument nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Regelungen herangezogen werden kann. Soweit der Betroffene geltend machen möchte, dass die Nichtanwendung des 2%gegen das Recht auf ungestörten Genuss seines Eigentums verstößt (unter Verweis auf die EMRK), stellt das Gericht fest, dass der Gesetzgeber mit der Definition des Begriffs „Wohnung“ seinen weiten Ermessensspielraum nicht überschritten hat.
Soweit der Betroffene geltend machen wollte, dass die Erhebung des Steuersatzes von 10,4% für ihn eine unverhältnismäßige Belastung darstelle, hat er diese Behauptung nicht begründet. Das Gericht muss daher keine Entscheidung darüber treffen.
Das war zwar ein mutiger Versuch, dessen Erfolgsaussichten jedoch – auch angesichts der eindeutigen Rechtsgeschichte – nicht allzu groß schienen. Wir sind gespannt, ob der Betroffene Berufung einlegen wird.
