
Selbstständige haben regelmäßig damit zu tun. Ihr Einkommen wird oft als Gewerbgewinn besteuert. Doch dann ergibt sich ein Auftrag, bei dem der Auftraggeber darauf besteht, die Einnahmen als Lohn auszuzahlen.
Gewinn aus unternehmerischer Tätigkeit
Die Steuerbelastung für Unternehmensgewinne ist deutlich geringer als für Löhne aus unselbständiger Tätigkeit. Vom Gewinn wird der KMU-Gewinnfreibetrag (14%) abgezogen. Und Unternehmer, die nachweislich 1.225 oder mehr Stunden pro Kalenderjahr für ihr Unternehmen aufwenden (Stundenkriterium), haben Anspruch auf den Selbstständigenfreibetrag (7.280 €; für Bezieher der AOW: 3.640 €). Für Existenzgründer erhöht sich dieser Betrag um den Existenzgründerfreibetrag (2.123 €). Und schließlich sind die Kosten, die dem Unternehmer im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit entstehen, vom Gewinn abzugsfähig.
Wenn der Selbstständige einen Auftrag im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausführt, hat er für diese Einkünfte keinen Anspruch auf die KMU-Gewinnfreistellung. Zudem werden die für diesen Auftrag aufgewendeten Stunden nicht auf das Stundenkriterium angerechnet, wodurch der Selbstständigenfreibetrag möglicherweise nicht geltend gemacht werden kann. Der Abzug von Anschaffungskosten ist bei Lohn aus einem Arbeitsverhältnis nicht möglich; diese müssen vom Arbeitgeber bereitgestellt oder erstattet werden.
Absorption
Die logische Schlussfolgerung des Selbstständigen lautet dann, dass der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführte Auftrag Teil seines Unternehmens ist. Der Lohn wird dann als Unternehmensgewinn eingestuft, und die geleisteten Arbeitsstunden werden auf das Stundenkriterium angerechnet. Dies wird auch als „Absorption“ bezeichnet.
Eine Absorption ist zulässig, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Die Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses:
- stehen in engem Zusammenhang mit denen im Unternehmen und;
- nehmen im Gesamtkontext der Unternehmensaktivitäten eine untergeordnete Rolle ein.
Schauspielerin
An der Bezirksgericht Nordholland Kürzlich wurde die Frage gestellt, ob das von einer Schauspielerin bezogene Gehalt durch ihre Gewinne aus unternehmerischer Tätigkeit aufgezehrt wird. Ihre Einkünfte aus Gehalt sind jedoch nicht untergeordnet im Rahmen ihrer gesamten unternehmerischen Tätigkeiten. Sie bezieht 62,32% ihrer Einkünfte als Gehalt.
Die Schauspielerin macht außerdem den Selbstständigenfreibetrag geltend. Sie belegt jedoch nicht, dass sie das Stundenkriterium erfüllt. Die Beweislast hierfür legt das Gericht vollständig ihr auf.
Zudem legt die Schauspielerin keine Belege für den von ihr geltend gemachten Kostenabzug in Höhe von 17.033 € vor. Sie begründet den Abzug mit der Behauptung, dass sie rund um die Uhr als Schauspielerin tätig sei. Das Gericht erachtet dies als unzureichend für den Abzug von Ausgaben, die zum Großteil vor allem konsumativer Natur sind. Auch hier legt das Gericht die Beweislast vollständig bei der Schauspielerin.
Bei derselben Gericht Es wurde auch ein Urteil für einen Saxophonisten gefällt. Er bezieht die Hälfte seiner Einkünfte als Lohn (als Lehrer) und die andere Hälfte als Gewinn aus selbständiger Tätigkeit (Saxophonunterricht als Freiberufler). Auch bei diesem Verhältnis liegt keine Situation vor, in der das Arbeitseinkommen gegenüber dem Gewinn nebensächlich ist.
