
Die Oberstes Gericht hat festgestellt, dass die Übergangsregelung, die im Rahmen der Senkung des Zuschlagssatzes für die private Nutzung des Dienstwagens von 25% auf 22% gilt, nicht offensichtlich unangemessen ist. In diesem Zusammenhang eingereichte (pro forma) Einsprüche werden von der Steuerbehörde zurückgewiesen.
Was ist hier los?
Dem Verfahrensbeteiligten wurde von seinem Arbeitgeber ein Opel Zafira zur Verfügung gestellt, der am 21. August 2015 erstmals zugelassen wurde. Der Zuschlagssatz für dieses Fahrzeug im Rahmen der Lohnsteuer betrug zu diesem Zeitpunkt: 25%. Wäre dasselbe Fahrzeug am 1. Januar 2017 (oder später) zugelassen worden, würde sich der Zuschlag wie folgt berechnen: 22%. Auf der Grundlage der Übergangsregelung muss für das Fahrzeug des Betroffenen weiterhin 25% hinzugerechnet werden.
Gleichheitsgrundsatz
Unter Berufung auf das europäische Recht macht der Betroffene geltend, dass gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen werde. Für sein im Jahr 2015 erstmals zugelassenes Fahrzeug muss im Jahr 2017 ein höherer Zuschlag (25%) berechnet werden als für genau dasselbe Fahrzeug mit Erstzulassung im Jahr 2017 (22%). Er fordert, dass auch für seinen Opel der Zuschlag von 22% angewendet werden darf.
Der Oberste Gerichtshof stellt fest, dass eine Gesetzesänderung naturgemäß dazu führt, dass Fälle, die vor dieser Änderung eingetreten sind, anders behandelt werden als Fälle, die nach dieser Änderung eingetreten sind. Diese Unterscheidung gilt grundsätzlich nicht als Diskriminierung. Dies gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber Übergangsregelungen vorsieht.
Doch selbst wenn eine Ungleichheit vorliegen sollte, hat der Betroffene damit noch keinen Erfolg. Eine Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz ist nämlich nur dann erfolgreich, wenn eine angemessene und objektive Rechtfertigung für die Ungleichheit fehlt. Und im Falle der vorliegenden Regelung gibt es ausreichende Gründe, die den Obersten Gerichtshof zu der Einschätzung veranlassen, dass die Ungleichbehandlung nicht offensichtlich unangemessen ist.
Zurechnungsprozentsätze
Für den Betroffenen in diesem Fall hält sich der ‘Schaden’ noch in Grenzen. Für Fahrer von Fahrzeugen, für die in der Vergangenheit niedrigere Zuschlagssätze galten, kann der Unterschied jedoch deutlich größer ausfallen. Dies betrifft insbesondere Hybridfahrzeuge. Angesichts des oben beschriebenen Urteils gehen wir davon aus, dass auch für sie eine Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz erfolglos bleiben wird.
