Ein Zahlungsaufschub kostet wieder Geld

Mit Wirkung vom 1. Juli 2022 wird der Zinssatz für Verzugszinsen von 0,01% auf 1% angehoben.

Corona-Krise

Das bedeutet, dass Personen, denen ein Zahlungsaufschub für fällige Steuern gewährt wurde, wieder Zinsen zahlen müssen. Bei einem Zinssatz von 0,01%, der seit dem 23. März 2020 im Zusammenhang mit der Corona-Krise gilt (0% war technisch nicht möglich), belaufen sich die fälligen Zinsen nämlich auf (nahezu) null.

Der Tarif wird nun rasch auf den “normalen” Tarif von 4% ansteigen. Ab dem 1. Januar 2023 wird er 2%, ab dem 1. Juli 2023: 3% und ab dem 1. Januar 2024: 4%. Die Säumniszinsen werden auf alle nach dem letzten Zahlungstermin noch ausstehenden Steuerschulden berechnet, auch auf die “Corona-Schulden” (siehe unten).

Vorkommen

Wie lässt sich vermeiden, dass Verzugszinsen an die Steuerbehörde gezahlt werden müssen? Die Antwort ist einfach: Die geschuldete Steuer rechtzeitig bezahlen. Denn die Verzugszinsen werden vom Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Tag der Zahlung berechnet.

Ob es vorteilhaft ist, einen Zahlungsaufschub in Anspruch zu nehmen, hängt natürlich von der Rendite ab, die mit den benötigten Mitteln erzielt wird. Ohne Zahlungsaufschub ist eine verspätete Zahlung im Allgemeinen nicht ratsam, da das Finanzamt dann neben den Verzugszinsen auch Beitreibungs- und Zustellungskosten in Rechnung stellt, die schnell erheblich werden können.

Aufgeschobene Zahlung

Die im Zusammenhang mit der Corona-Krise gelockerten Regelungen zum Zahlungsaufschub sind seit dem 1. April 2022 außer Kraft getreten. Die regulären Regelungen wurden geringfügig gelockert. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Zahlungsaufschub für Unternehmer.

Für die Steuerschulden, die im Rahmen der besonderen Zahlungsstundung entstanden sind – auch als “Corona-Schulden” bezeichnet –, beginnt die Rückzahlungsfrist im Oktober 2022. Diese Schulden müssen in 60 monatlichen Raten beglichen werden. Die erste Rate muss spätestens am 31. Oktober 2022 beglichen sein. Das Finanzamt wird noch Informationen zur Höhe der Corona-Schulden und zur Rückzahlungsregelung veröffentlichen.

Wenn Sie, um die Zahlung von Verzugszinsen zu vermeiden, Ihre Corona-Schulden bereits vor dem 1. Oktober 2022 tilgen möchten, ist es wichtig, dies für jeden einzelnen Steuerbescheid zu tun und dabei den zu diesem Bescheid gehörenden Zahlungsvermerk anzugeben. Wenn Sie dies nicht tun, kann das Finanzamt (bzw. dessen Computersystem) Ihre Zahlung nämlich nicht Ihrer Steuerschuld zuordnen.

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