Ein Verteilungsschlüssel für den anteiligen Vorsteuerabzug

Unternehmer ziehen die Mehrwertsteuer ab, die auf eingehende Lieferungen und Dienstleistungen erhoben wird. Dies tun sie, sofern diese eingehenden Leistungen vom Unternehmer für mehrwertsteuerpflichtige Umsätze verwendet werden.

Pro rata

Um festzustellen, welcher Mehrwertsteuerbetrag auf eine eingehende Leistung (die Vorsteuer) abzugsfähig ist, musst du die folgenden Schritte durchlaufen:

  1. Wird die eingehende Leistung ausschließlich (100%) für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet? Dann ist die Vorsteuer vollständig abzugsfähig.
  2. Wird die gesamte eingehende Leistung (100%) nicht für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet? Dann ist die gesamte Vorsteuer nicht abzugsfähig.
  3. Bei den übrigen Leistungen handelt es sich um gemischte Leistungen, auf die Sie die Pro-rata-Regelung anwenden müssen.

Die Pro-rata-Regelung besagt, dass die Mehrwertsteuer im Verhältnis der mehrwertsteuerpflichtigen Leistungen zu den Gesamtleistungen abzugsfähig ist. Grundsätzlich muss dieses Verhältnis auf der Grundlage des Umsatzes in Euro berechnet werden. Nur wenn die tatsächliche Nutzung der gemischt genutzten Leistungen ein genaueres Bild vermittelt, darf der Pro-rata-Satz auf der tatsächlichen Nutzung basieren. Ein Pro-rata-Satz auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung kann beispielsweise auf Quadratmetern basieren.

Wenn Sie als Unternehmer die anteilige Berechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung vornehmen möchten, müssen Sie begründen, dass dies ein genaueres Bild vermittelt. Wenn das Finanzamt die anteilige Berechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung vornehmen möchte, muss es dies begründen.

Separate Verteilerschlüssel

Vor dem Gericht in Den Bosch fand kürzlich eine Fall in dem der Unternehmer nur für einen Teil der Vorsteuer die anteilige Berechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung vornehmen wollte. Dieser Fall betrifft eine GmbH, die Kinderbetreuung anbietet (Kinderbetreuung ist eine von der Mehrwertsteuer befreite Tätigkeit). Darüber hinaus wurde eine digitale Plattform entwickelt, die auch von Dritten genutzt wird. Die Vergütung für die Nutzung durch Dritte unterliegt der Mehrwertsteuer.

Auf der Grundlage des Umsatzverhältnisses (in Euro) darf die BV 2% den Vorsteuerbetrag auf gemischt genutzte Leistungen abziehen. Die tatsächliche, mit Mehrwertsteuer belastete Nutzung der digitalen Plattform, basierend auf der Anzahl der Anschlüsse an dieser Plattform, beziffert die BV auf 63%. Die BV macht geltend, dass von der Mehrwertsteuer, die die Kosten der digitalen Plattform belastet, 63% abzugsfähig ist. Von der Mehrwertsteuer auf die übrigen gemischt genutzten Kosten ist 2% abzugsfähig. Von besonderer Bedeutung ist natürlich vor allem die Mehrwertsteuer, die im Zusammenhang mit der Entwicklung der digitalen Plattform gezahlt wurde.

Das Gericht in Den Bosch schloss sich dieser Auffassung jedoch nicht an und entschied, dass der Pro-rata-Anteil für das Unternehmen als Ganzes zu ermitteln sei. Die BV hat keine Begründung für die Behauptung vorgelegt, dass der Pro-rata-Anteil auf der tatsächlichen Nutzung basieren müsse (eine solche Begründung liegt lediglich für die Kosten der digitalen Plattform vor).

Gegen das Urteil des Gerichts wurde Kassationsbeschwerde eingelegt.

Inhaltsübersicht