Unternehmer müssen ihren privaten Terminkalender aufbewahren

Die Oberstes Gericht hat bestätigt, dass ein Unternehmer, der geschäftliche Termine in seinen privaten Terminkalendern vermerkt hatte, diese Terminkalender aufbewahren musste.

Informations- und Verwaltungspflicht

Der Betroffene betrieb eine Steuerberatungskanzlei in Form eines Einzelunternehmens. Daher unterliegt er einer Auskunfts- und Aufzeichnungspflicht. Das bedeutet, dass der Unternehmer verpflichtet ist, der Steuerbehörde auf deren Aufforderung hin Auskunft zu erteilen. Außerdem ist ein Unternehmer verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, die mindestens sieben Jahre lang aufbewahrt werden müssen.

Unternehmer, die diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, sehen sich mit einer Umkehr der Beweislast konfrontiert. Das bedeutet, dass sie nachweisen müssen, dass die von ihnen eingereichten Einkommensteuererklärungen (oder Körperschaftsteuererklärungen) richtig und vollständig sind. Und dafür kann die Buchführung nicht herangezogen werden, wenn die Buchführungspflicht nicht erfüllt wurde.

Privater Terminkalender

Diese Verpflichtungen gelten natürlich nur für Informationen, die für die Besteuerung des Unternehmers von Bedeutung sind. Der private Terminkalender fällt grundsätzlich nicht darunter. In dem Fall, über den der Oberste Gerichtshof entschieden hat, notierte der Unternehmer jedoch auch geschäftliche Angelegenheiten in seinen privaten Terminkalendern. Dadurch fallen auch diese Terminkalender unter die gesetzliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht. Der Finanzamt konnte in diesem Verfahren glaubhaft machen, dass der Steuerberater Termine für die Erstellung von Steuererklärungen für Personen aus seinem Freundeskreis in seinem privaten Terminkalender notierte und dass er für diese Tätigkeiten Vergütungen erhielt (das Gericht hat jedoch erwogen, dass die privaten Terminkalender auch dann von Bedeutung sind, wenn nicht feststeht, dass Vergütungen erhalten wurden, um zu prüfen, ob Vergütungen erhalten wurden oder nicht).

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